Elternteilzeitkraft vorrangig gegenüber Karenzvertretung
Elternteilzeit nach Karenz
Eine Verkaufsleiterin machte im Anschluss an die (beiden) Karenz(en) von ihrem Recht auf Elternteilzeit im Ausmaß von 36 Wochenstunden Gebrauch. Während ihrer Abwesenheit wurde ihre Tätigkeit von einer unbefristet eingestellten Karenzkraft, deren Zuständigkeit sich aufgrund Umstrukturierungen über doppelt so viele Mitarbeiter erstreckte, verrichtet.
Untergeordnete Stelle zu Recht abgelehnt
Der Dienstgeber bot der betroffenen Mutter bei gleicher Entlohnung eine andere, jedoch untergeordnete Stelle an. In einem anderen Prozess wurde bereits entschieden, dass die Teilzeitbeschäftigte dieses Angebot zu Recht ablehnen durfte.
Dienstgeber strebt Kündigung der teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterin an
Im konkreten Fall strebte der Dienstgeber eine Auflösung des Dienstverhältnisses an mit dem Argument des Wegfalls der Stelle, die die beklagte Dienstnehmerin vor der Karenz innehatte. Trotz Änderungen der Mitarbeiteranzahl, für die sie in Führungsposition ursprünglich zuständig war, handelte es sich nach Auffassung der Gerichte (OGH , 9 ObA 50/14i) um denselben Arbeitsplatz(„Aufgabenbereich unverändert, dieselbe Örtlichkeit, Verrichtung mit denselben Betriebsmitteln“). Diese Beurteilung ist nur nach den Umständen des Einzelfalls möglich.
Kündigung nicht gerechtfertigt - gleiche Verwendung nach Karenzurlaub
Der Dienstgeber konnte nicht beweisen, dass eine befristete Besetzung dieser Stelle für ihn nicht zumutbar war. In der Begründung wurde noch einmal klar gestellt, dass es dem „Zweck des Mutterschutzgesetzes widerspräche, wenn der Dienstgeber selbst den Kündigungsgrund alleine durch eine unbefristete Nachbesetzung der Stelle herstellen könnte“. Der Gesetzgeber hat die Tatsache, dass sich einerseits die Karenzvertretung möglicherweise in der Zwischenzeit schon ausgezeichnet eingearbeitet und bewährt hat und andererseits die rückkehrende Dienstnehmerin ihren Anspruch auf Elternteilzeit geltend macht, „bewusst in Kauf genommen und ohne Einschränkung von Positionen generell zu Gunsten von Teilzeitbeschäftigten entschieden“.
Vergleichbarkeit mit den Ärzten?
Obwohl der konkrete Anlassfall nicht aus dem medizinischen Bereich stammt, sind diese Grundsätze für Ärzte, die einen Rechtsanspruch auf Elternteilzeit haben und aus der Karenz zurückkehren, übertragbar.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.