Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld - Anspruchsdauer bei Frühgeburten
Eine Mutter brachte ihr Kind ca. zwei Monate vor dem ursprünglich errechneten Geburtstermin zu Welt. Ausgehend von diesem ursprünglichen Geburtstermin bekam sie Wochengeld exakt ab jenem Tag, an dem sie ihr Kind gebar. Hinsichtlich des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld hat sie sich für die Variante nach § 24b Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) entschieden, wonach die Anspruchsdauer für das einkommensabhängige Kindergeld zwölf Monate beträgt, wenn nur ein Elternteil das Kinderbetreuungsgeld in Anspruch nimmt. Seitens ihres Sozialversicherungsträgers wurde ihr das Kinderbetreuungsgeld bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats ihres Kindes zuerkannt und nicht bis ein Jahr nach dem ursprünglich errechneten Geburtstermin. Erfolgte dies zurecht?
Die grundsätzliche Zielsetzung des Kinderbetreuungsgeldes nach dem KBGG ist die finanzielle Unterstützung der Eltern für die Betreuung ihres Kindes während einer bestimmten Zeit im Sinne einer zumindest teilweisen Abgeltung der damit verbunden Betreuungsleistung oder einer Ermöglichung der Inanspruchnahme außerhäuslicher Betreuung, wobei die Notwendigkeit dieser Betreuungsleistung immer mit der Geburt des Kindes beginnt, unabhängig davon, ob das Kind vor oder nach dem errechneten Geburtstermin zur Welt kommt. Da aus Sicht des Gesetzgebers eine so genannte Doppelversorgung (gleichzeitiger Bezug von Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld) sozialpolitisch nicht erwünscht sein kann, bestimmt § 6 KBGG, dass der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld während des Wochengeldbezuges in der Höhe des Wochengeldes ruht. Vor diesem Hintergrund bewirkt auch eine Frühgeburt keine Verlängerung des Anspruches auf Kinderbetreuungsgeld über die Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes hinaus. Zurückkommend auf die gegenständliche Fragestellung steht somit das Kinderbetreuungsgeld nur bis zur Vollendung des 12. Lebensmonats des Kindes zu und nicht bis ein Jahr nach dem ursprünglich errechneten Geburtstermin. Die folglich richtige Entscheidung des zuständigen Sozialversicherungsträgers wurde kürzlich auch vom Oberstern Gerichtshof (OGH 25.06.2013, 10 ObS 39/13b) in der Form bestätigt.