Dürfen ÄrztInnen Patientendaten weitergeben?
Sachverhalt:
Ein Beratungsunternehmen, das unter anderem Wirtschaftsanalysen für einen Hörgerätevertreiber erstellt, soll im Juli dieses Jahres mittels eines eigens dafür entwickelten Fragebogens österreichweit an sämtliche HNO-ÄrztInnen herangetreten sein, mit dem Ziel, auf diesem Wege Patientendaten zu ermitteln. Den betreffenden ÄrztInnen soll für ihre Mitarbeit an der Datenerhebung im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung auch Geld (€ 60,– pro Patient) angeboten worden sein. Als nunmehr die Datenschutzkommission von diesem Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, wurde dem Beratungsunternehmen mittels Mandatsbescheides die Datenanwendung für Zwecke der geplanten Patientenbefragung vorläufig untersagt, und der Sachverhalt wurde wegen des Verdachts der Verletzung der Melde- und Vorabkontrollpflicht gemäß §§ 17 Abs. 1 und 18 Abs. 2 Z 1 DSG sowie wegen wesentlicher Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Patienten der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde angezeigt. Auch für die betreffenden ÄrztInnen ist die Mitwirkung an derartigen Datenübermittlungen sehr problematisch. Da es sich bei Daten über die Gesundheit eines Menschen um so genannte „sensible Daten“ gemäß § 4 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG) handelt, ist hier besondere Vorsicht geboten. Eine Übermittlung von Patientendaten ohne Zustimmung des Betroffenen stellt prinzipiell eine strafbare Verletzung des Datengeheimnisses gemäß §§ 15 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 2 DSG dar. Da laut vorliegendem Sachverhalt für die Weitergabe der Patientendaten auch € 60,– pro Patient als Entlohnung geboten wurden, könnte in der Mitwirkung eines Arztes/einer Ärztin auch das gerichtlich strafbare Vergehen der Datenanwendung in Gewinnabsicht gemäß § 51 Abs. 1 DSG gesehen werden. Der Strafrahmen dafür beträgt eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr!
Tipp:
Da die Bedeutung des Datenschutzes in den letzten Jahren enorm zugenommen hat, wird auch dessen Einhaltung nunmehr viel genauer kontrolliert. Um nicht in derartig unangenehme Situationen zu kommen, wie sie oben dargestellt sind, können wir Ihnen nur raten, von derartigen „Angeboten“ unbedingt Abstand zu nehmen, denn Beratungsunternehmen, die mit derartigen Methoden arbeiten, sind schlicht und einfach als völlig unseriös einzustufen.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.