Diskriminierung einer Schwangeren mit befristetem Dienstvertrag
Einer Spitalsärztin wurde nach ihrer erfolgreichen Facharztausbildung vorerst ein auf ein Jahr befristeter Dienstvertrag als Fachärztin angeboten, wobei ihr von Beginn an vermittelt wurde, dass die Befristung „reine Formsache“ sei und das befristete Dienstverhältnis nach Ablauf des einen Jahres in ein unbefristetes übergehen werde. Trotz dieser Ausgangssituation kam es schlussendlich zu keinem Übergang in ein unbefristetes Dienstverhältnis, nachdem die Ärztin dem Dienstgeber gegenüber ihre Schwangerschaft gemeldet hatte. Welche Möglichkeiten bestehen nun für die Ärztin, sich dagegen rechtlich zur Wehr zu setzen?
Die Bestimmung des § 12 Abs. 7 Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) sieht vor, dass eine Arbeitnehmerin auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Arbeitsverhältnisses klagen kann, wenn ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes angelegtes Arbeitsverhältnis wegen des Geschlechts – eine Schwangerschaft bleibt nunmal den weiblichen Arbeitnehmerinnen vorbehalten – durch Zeitablauf beendet worden ist. Lässt die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses allerdings gegen sich gelten, so hat sie Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung. Einer diskriminierten Arbeitnehmerin steht demnach ein Wahlrecht zwischen der Anfechtung, verbunden mit einer „Wiederherstellung“ des Arbeitsverhältnisses auf der einen Seite und der Geltendmachung von Schadenersatz auf der anderen Seite zu. Diese Wahlmöglichkeit bedeutet allerdings auch, dass der eine Anspruch (Anfechtung der Befristung) den anderen (Geltendmachung von Schadenersatz) ausschließt. Dies hat auch vor kurzem der Oberste Gerichtshof (OGH 25.3.2014, 9 ObA 5/14x) in einem ähnlich gelagerten Fall so entschieden. Um auf den Ausgangsfall zurückzukommen, hat nunmehr die betroffene Ärztin die Möglichkeit, entweder die Befristung anzufechten und somit eine „Wiederherstellung“ des Arbeitsverhältnisses zu erreichen oder Schadenersatz verbunden mit einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber geltend zu machen.