Dienstnehmerhaftung des Primars – Zwischenfall bei Geburt
Regress der Versicherung an Spital
Die Haftpflichtversicherung eines Primararztes für Frauenheilkunde- und Geburtshilfe begehrte vom Krankenhausträger ca. Euro 390.000,-- und die Feststellungder Haftung für alle zukünftigen Schäden, da sie aufgrund eines Zwischenfalls bei einer Geburt und der sehr schweren Behinderung des Kindes zur Zahlung verpflichtet wurde (9 ObA 19/16h).
Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz sieht vor, dass der Primararzt, sofern er zum Schadenersatz an einen Dritten verurteilt wurde, unter bestimmten Voraussetzungen den Ersatz vom Krankenhausträger als Dienstgeber verlangen kann. Aufgrund der Leistung der Haftpflichtversicherung ist der Anspruch des Primars gegen das Spital auf die Versicherung übergegangen.
Höhe des Regressanspruches
Es ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob der Ersatzanspruch zur Gänze oder eben nur zum Teil zugestanden wird.
Die Gerichte anerkannten sehr wohl, dass die Tätigkeit eines Primararztes auf einer Geburtenstation „mit einer erheblichen Schadens- und Gefahrengeneigtheit verbunden ist und der Dienstnehmer eine hohe Verantwortung trägt, die im Einkommen keinen oder nur geringen Niederschlag findet“.
Dem Primararzt war jedoch vorzuwerfen, dass er den Ausbildungsstand der Hebamme und der Turnusärztin bei Vorliegen eines fachärztlichen Personalmangels bei gleichzeitiger Abwesenheit seinerseits (Aufenthalt in seiner Privatordination, die sich in nächster Nähe befand, mit Billigung des Spitalsträgers) nicht konkret überprüft hatte.
Im Ergebnis wurde der Krankenhausträger im Rahmen dieses Regressanspruches zur Zahlung eines Drittels des Klagsbetrages verpflichtet und auch die Haftung für zukünftige Schäden wurde mit einem Drittel bemessen.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.