Der Arzt als Dienstnehmer – Teilzeit und Neuerungen betreffend Mehrarbeitszuschlag
Was ist bei einer Teilzeitbeschäftigung zu beachten?
Teilzeitbeschäftigungen – entweder aus Gründen der Mutter- bzw. Vaterschaft oder auch aus sonstigen Gründen – gewinnen auch im Krankenhausalltag immer mehr an Bedeutung. Jede Beschäftigung mit weniger als 40 Stunden Normalarbeitszeit pro Woche fällt unter diesen Begriff. Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung sind genaue Regelungen, vor allem hinsichtlich Lage, Ausmaß und Dauer notwendig, um unnötige und im Nachhinein schwer lösbare Auseinandersetzungen zu vermeiden. An dieser Stelle darf ich darauf hinweisen, dass ein Vertrag, der eine Beschäftigung beispielsweise im Ausmaß von 20 Stunden vorsieht, keinerlei Auskunft darüber gibt, ob z.B. auch so genannte Zwischendienstzeiten in diese Arbeitszeit eingerechnet werden oder nicht bzw. wie viele Nachtdienste Sie – möglicherweise zusätzlich zur im Dienstvertrag angeführten Normalarbeitszeit – leisten müssen. Während für vollzeitbeschäftigte Ärzte eine Vielzahl an gesetzlichen, (kollektiv)vertraglichen oder sonstigen Regelungen existiert, die z.B. das Entgelt usw. regelt, bedarf es im Falle einer Teilzeitbeschäftigung jedoch einer gesonderten Vereinbarung im Dienstvertrag.
Mehrarbeitszuschlag betreffend Ordensspitäler
Ab 1. Jänner 2008 trat eine neue gesetzliche Regelung in Kraft, die einen Zuschlag in der Höhe von 25 % des Normalstundenlohnes vorsieht, wenn der Teilzeitbeschäftigte tatsächlich mehr arbeitet, als im Dienstvertrag vorgesehen ist. Umso wichtiger ist es daher, dass die zu leistenden Normalarbeitsstunden im Dienstvertrag genau definiert werden, um später dann überprüfen zu können, ob bzw. wie viele Stunden mit diesem Zuschlag auszuzahlen sind. Dieser Mehrarbeitszuschlag gebührt automatisch aufgrund dieser gesetzlichen Regelung nur Ärzten, die in Ordensspitälern tätig sind. Der Dienstgeber hat jedoch auch die Möglichkeit, statt dieses Zuschlags die Mehrarbeit im selben Quartal, in dem sie gearbeitet wurde, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 abzugelten. Mehrarbeitsstunden sind auch dann nicht zuschlagspflichtig, wenn diese in einem anderen festgelegten Zeitraum von drei Monaten, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Wird daher Mehrarbeit geleistet und fehlt eine Zeitausgleichsvereinbarung über den Verbrauch binnen drei Monaten, so ist grundsätzlich mit Zuschlag auszubezahlen. Unabhängig davon kann jedoch eine Abgeltung von Mehrarbeitsstunden durch Zeitausgleich vereinbart werden, wobei der Zuschlag bei der Bemessung des Zeitausgleichs zu berücksichtigen oder gesondert auszuzahlen ist. Sehr bewährt hat sich das von einigen Ärztekammern, jedenfalls in OÖ, gestellte Anbot, entsprechende Teilzeitarbeitsverträge, die vom Dienstgeber vorgelegt werden, vorweg zur Überprüfung zu schicken. Nützen Sie diesen Service vor Vertragsunterzeichnung, denn nach Vertragsunterfertigung ist es in der Regel kaum mehr möglich, mit dem Dienstgeber Verbesserungen zugunsten des Arztes zu verhandeln.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.