Der Arzt als Dienstgeber - Teilzeitbeschäftigung - OÖ!
Soweit wir wissen, sind in Arztordinationen die Angestellten überwiegend nicht voll-, sondern teilzeitbeschäftigt. Mit 1. Jänner 2008 tritt nunmehr eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes AZG in Kraft – mit gravierenden Folgewirkungen für Teilzeitbeschäftigte: Mehrarbeit wird zuschlagspflichtig!Bisher waren nur Überstunden zuschlagspflichtig (Überstunden sind jene Arbeitszeiten, die über das wöchentliche Ausmaß von 40 Stunden oder über das tägliche Ausmaß von neun Stunden hinausgehen), Mehrarbeitsstunden hingegen waren bisher wie Normalstunden, also ohne Zuschlag zu h o n o r i e r e n (Mehrarbeitsstunden sind jene Arbeitszeiten, die noch keine Überstunden sind, aber über das vertraglich vereinbarte Teilzeitbeschäftigungsausmaß hinausgehen).
Nunmehr fällt ein Zuschlag von 25 % für jede Mehrarbeitsstunde an. Es gibt aber Möglichkeiten, die Bezahlung des Zuschlages zu vermeiden. Dafür ist es notwendig, Folgendes zu beachten: Alte Mehrstunden, die bis 31.12.2007 entstanden und daher noch nicht zuschlagspflichtig sind, sollten so rasch als möglich ausbezahlt oder als Zeitausgleich konsumiert werden – und zwar noch ohne Zuschlag. So rasch als möglich deshalb, weil Sie dann noch leichter belegen können, dass diese Stunden noch vor Inkrafttreten der AZG-Novelle, also vor 1.1.2008 entstanden sind. Wenn Ihre Angestellte regelmäßig mehr als die im Dienstvertrag vereinbarten Stunden erbringt, wäre es sinnvoll, den Dienstvertrag an das tatsächliche Zeitausmaß anzupassen. Diese Anpassung ist jedoch nur im Einvernehmen möglich, d.h. die Angestellte muss damit einverstanden sein. Sollte sie nicht damit einverstanden sein, wäre eine so genannte Änderungskündigung denkbar, d.h. Sie drohen ihr mit Kündigung für den Fall, dass sie der Änderung nicht zustimmt (natürlich nur dann, wenn Sie die Angestellte im Falle der Nichteinigung tatsächlich kündigen wollen). Die Änderung des Dienstvertrages muss jedenfalls schriftlich erfolgen. Wenn Mehrarbeitsstunden anfallen, kann man die Verpflichtung zur Zahlung des Zuschlages auch dadurch vermeiden, dass diese Mehrstunden innerhalb des Quartals, in dem sie angefallen sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 konsumiert werden. Diese im Gesetz vorgesehene Frist ist jedoch in den meisten Fällen denkbar ungünstig. Wir schlagen daher vor, dass Sie im Dienstvertrag vereinbaren, dass die Mehrarbeitsstunden innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, da sie entstanden sind, durch Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden. Auch dafür ist eine einvernehmliche Änderung des Dienstvertrages notwendig. Wir haben unsere Musterdienstverträge an diese Neuregelungen angepasst und empfehlen Ihnen, sie unbedingt zu verwenden und die für Sie geeigneten Varianten zu vereinbaren:
Variante 1 sieht die Auszahlung der Mehrarbeitstunden mit dem gesetzlichen Zuschlag von 25 % vor.
Variante 2 sieht vor, dass der Zeitausgleich in einem längeren Zeitraum als die drei Monate gewährt wird, dann aber zuschlagspflichtig ist, d.h. wird z.B. vereinbart, dass der Zeitausgleich binnen sechs Monaten gewährt wird und sind beispielsweise zehn Mehrarbeitstunden angefallen, ist dafür ein Zeitausgleich von 12,5 Stunden zu gewähren.
Variante 3 sieht vor, dass der Zeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt und der Zuschlag von 25 % zusätzlich finanziell abgegolten wird. Beachten Sie bitte daher, dass der Zuschlag nur dann entfällt, wenn entweder gar keine Mehrarbeit anfällt oder die Mehrarbeit spätestens binnen drei Monaten ab Anfall in Form von Zeitausgleich 1:1 abgegolten wird.
Im Kommentar zu den Musterdienstverträgen haben wir eine weitere Variante beschrieben – die so genannte Durchrechnung. Dabei werden Schwankungen der Arbeitszeit in einem vordefinierten Zeitraum (max. 12 Monate) nicht einzeln betrachtet, sondern die Arbeitszeit wird im Durchschnitt berechnet. Jedoch dürfen auch in diesem Zeitraum keine Überstunden anfallen (d.h. die Mehrarbeit während des Durchrechnungszeitraumes muss immer unter 40 Wochenstunden bzw. unter neun Stunden am Tag liegen). Wird der Durchrechnungszeitraum über sechs Monate festgelegt, dann ist zusätzlich zu beachten, dass nach Ablauf des halben vereinbarten Durchrechnungszeitraumes der Ausgleich für Zeitguthaben innerhalb von vier Wochen festzulegen oder der Zeitausgleich binnen 13 Wochen zu gewähren ist. Bitte beachten Sie jedoch, dass diese Variante mit der Durchrechnung derzeit arbeitsrechtlich nicht endgültig geklärt ist, d.h. es besteht keine Rechtssicherheit, dass eine derartige Durchrechnung letztlich vor einem Arbeitsgericht standhalten würde. Wir haben daher diese Variante auch nicht in den Musterdienstvertrag aufgenommen, sondern nur im Kommentar auf die Möglichkeit hingewiesen. Sie müssen also selbst entscheiden, ob Sie dieses Risiko eingehen wollen oder nicht. Sollte sich dies arbeitsrechtlich geklärt haben, werden wir selbstverständlich darauf reagieren.
Wichtig: Diese Änderungen gelten nicht nur für Ordinationsgehilfinnen, sondern auch für sonstige Arbeitnehmer, also etwa Reinigungspersonal. Beide Musterdienstverträge mit entsprechendem Kommentar finden Sie auf unserer Homepage www.aekooe.or.at unter Themen/ Von A - Z / Arbeitsrecht für niedergelassene Ärzte/ Arzt als Dienstgeber / Musterdienstverträge sowie unter Service/ Partner-Info/ Steuerberater/ Musterdienstverträge. Wir haben die Dienstverträge sehr generell formuliert, damit sie für alle Ärzte anwendbar sind. Bitte wenden Sie sich auch an Ihren Steuerberater, damit er etwaige detaillierte Sonderreglungen für Ihren konkreten Fall umsetzen kann. Weiters wurden auch Strafbestimmungen im AZG verschärft, insbesondere was die Arbeitszeitaufzeichnungspflicht betrifft. Selbstverständlich müssen Sie derartige Aufzeichnungen nicht selbst führen, sondern können Sie auch an die Angestellte delegieren. Wir haben dies auch in den Musterdienstverträgen so vorgesehen.
Zusammenfassend ist nochmals anzuführen, dass ab 1.1.2008 Mehrarbeitstunden grundsätzlich mit 25 % Zuschlag zu honorieren sind. Der Zuschlag kann aber durch die angeführten Maßnahmen vermieden werden. Diese Möglichkeiten haben wir bereits in unsere Musterdienstverträge für Ordinationsangestellte und Arbeitspersonal eingearbeitet. Wir empfehlen Ihnen, Ihre Dienstverträge im Einvernehmen mit Ihren Dienstnehmern entsprechend zu ändern.
Dr. Maria Leitner