Das neue MAB–Gesetz: Was darf eine Ordinationsassistentin alles tun?
Folgende Tätigkeiten sind der Ordinationsassistenz gem. § 9 MABG erlaubt:
- ganz generell die Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen
- die Durchführung von standardisierten diagnostischen Programmen und standardisierten Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen mittels Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Testing), einschließlich der Blutabnahme aus den Kapillaren im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik
- Blutabnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
- Betreuung der Patienten
- Praxishygiene, Reinigung, Desinfektion, Sterilisation und Wartung der Medizinprodukte und sonstige Geräte und Behelfe sowie die Abfallentsorgung und
- Durchführung organisatorischer und administrativer Tätigkeiten
Soweit die gesetzliche Regelung, zum Teil sind diese Aufgaben im Gesetz ja sehr klar formuliert.
Nicht eindeutig hingegen ist, welche Altersgruppe mit „Kindern“ bei der Blutabnahme aus der Vene gemeint ist. Im Gesetz und auch in den Erläuterungen dazu findet sich nichts. Auch eine mündliche unverbindliche Auskunft des Ministeriums bringt nicht viel („das wird man dann wohl im Einzelfall entscheiden müssen“). Meines Erachtens ist davon auszugehen, dass als Altersgrenze wohl das 14. Lebensjahr heranzuziehen ist.
Wichtig bei der Blutabnahme aus der Vene ist, eine Aufsicht jedenfalls durch persönliche Anwesenheit des Arztes in der Ordination sicherzustellen, um ein sofortiges Tätigwerden bei medizinischen Reaktionen der Patienten auf die Punktion zu gewährleisten. Die Venenpunktion durch die Ordinationsassistentin darf ausschließlich zum Zweck der Blutabnahme erfolgen, intravenöse Applikationen jeglicher Substanzen sind nicht zulässig.
Ganz generell formuliert ist die „Durchführung einfacher Assistenztätigkeiten bei ärztlichen Maßnahmen“. Hier sagt das Gesetz nicht genauer, was darunter zu verstehen ist.
Zu folgenden Tätigkeiten hat das Ministerium eine Stellungnahme abgegeben:
- Assistenz bei endoskopischen Untersuchungen
ist vom Berufsbild der Ordinationsassistenz umfasst und zwar nicht nur im Rahmen von Vorsorgeuntersuchungen, sofern die Endoskopien in Hinblick auf deren Gefahrengeneigtheit im niedergelassenen Bereich durchgeführt werden können.
- Augeneintropfen als Vorbereitung zur augenärztlichen Untersuchung
ist auch als einfache Assistenztätigkeit anzusehen. Nicht umfasst wäre jedoch generell die Verabreichung von Arzneimitteln.
- Die Durchführung von standardisierten Hörtests
als standardisierte diagnostische Programme ist ebenfalls umfasst, wobei die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der praktischen Ausbildung zu vermitteln sind.
- Das Anlegen von EKG´s
ist ebenfalls umfasst, wobei der Ordinationsassistenz ausschließlich das Anlegen, das Ableiten sowie das Beurteilen der Ableitungsqualität (zB Museklzittern, trockene Elektroden, Kontaktfehler etc.) obliegt, die Befundung des EKG´s bleibt selbstverständlich dem Arzt vorbehalten.
Angemerkt wird noch, dass für die angeführten Tätigkeiten die Ordinationsassistentin die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben muss.
Anfragen aus der Praxis
Sind Nähte entfernen, Ohrlochstechen, Durchführung von CTG´s, Entfernen von Akupunkturnadeln erlaubt?
Meiner Auffassung nach sind diese Tätigkeiten nicht vom Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistenz umfasst, sondern Ärzten bzw. anderen Gesundheitsberufen (dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonal, Hebammen) vorbehalten.
Das Durchführen von Prick-Tests als standardisiertes Programm - dazu gibt es noch keine Stellungnahme des Ministeriums. Meiner Auffassung nach würde dies sehr wohl in das Berufsbild der Ordinationsassistenz passen.
Klar geregelt ist, dass eine Ordinationsassistentin nur auf ärztliche Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht tätig werden darf, wobei die Aufsicht und Delegation auch durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS) erfolgen kann. Aufsicht bedeutet nicht, dass immer eine persönliche und unmittelbare Aufsicht vorhanden sein muss. Es werden je nach Tätigkeit unterschiedliche Ausgestaltungen von der Draufsicht bis zur nachträglichen Kontrolle möglich sein. Die gebotene Intensität der Aufsicht ist im Einzelfall und individuell zu beurteilen.
Übergangsbestimmung:
Alle Ordinationsassistentinnen, die nunmehr eine Ausbildung nach dem neuen MAB-Gesetz machen oder gemacht haben, dürfen die angeführten Tätigkeiten durchführen. Aber auch alle Ordinationsgehilfinnen, die eine Ausbildung nach der alten Rechtslage, nach dem so genannten MTF-SHD-Gesetz absolviert haben, gelten nunmehr als Ordinationsassisten-tinnen nach dem neuen Gesetz und dürfen auch alle angeführten Tätigkeiten verrichten, sofern sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten dazu erworben haben. Eine Ordinationsangestellte, die lediglich administrative und Verwaltungstätigkeiten übernimmt, also eine Sprechstundenhilfe, braucht dafür keine Ausbildung nach dem MABG.
Ich gehe davon aus, dass in den nächsten Jahren noch weitere Zweifelsfragen zum erlaubten Tätigkeitsbereich der Ordinationsassistentin auftauchen werden und auch vom Ministerium zu dem einen oder anderen Punkt eine offizielle Stellungnahme erfolgen wird. Wir werden Sie darüber auf dem Laufenden halten.
Hinweis zur Haftpflichtversicherung
Ihre Ordinationsangestellte (auch während der Ausbildung) ist selbstverständlich von Ihrer Haftpflichtversicherung umfasst. Die praktische Ausbildung kann jedoch auch nicht in einem Dienstverhältnis, sondern einfach nur im Rahmen eines Praktikums erfolgen. Hier wurden wir von der ÖÄK bzw. vom Versicherungsverband informiert, dass die Rahmenvereinbarung (die zwischen der ÖÄK und dem Verband der Versicherungsunternehmungen über die Vertragsbedingungen der Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde) auch für auszubildende Ordinationsangestellte im Rahmen ihrer Praxisausbildung gilt.