Coloskopie nicht kumulativ mit Prokto- und Rektoskopie verrechenbar
Sozialversicherung verweigert die kumulative Honorierung endoskopischer Untersuchungen
Entgegen der bisherigen Gepflogenheiten verweigerte die Sozialversicherungsanstalt die additive Honorierung der Positionen 19 c (Proktoskopie), 19 f (Rektoskopie) und 19 s (Coloskopie mit Fieberglasinstrument) sowie der Position 20 i (Aufblähung des Mastdarms, jeweils betreffend die Honorarordnung der SVA). Es bestanden keine Anhaltspunkte, dass zusätzlich zur Position 19 s eine gesonderte Untersuchung des Rectums durchgeführt wurde. In diesem Fall wäre eine zusätzliche Verrechnung ohnehin unstrittig.
Endoskopische Leistungen nicht kumulativ verrechenbar
Die Landesberufungskommission führte diesbezüglich aus, dass sich im Gesamtvertrag „kein Hinweis auf eine kumulative Verrechnung finde.“ Bei der Begründung befasste sie sich beinahe ausschließlich mit dem Willen der Gesamtvertragsparteien und bestätigte bezüglich der Position 20 i die Auffassung der Paritätischen Schiedskommission, der zufolge die „Aufblähung des Mastdarmes jedenfalls im Honorar der Position 19s enthalten sei.“
Entscheidung bedarf differenzierter Betrachtung
Unabhängig vom Ergebnis ist die rechtliche Begründung der Landesberufungskommission kritisch zu hinterfragen, zumal auf die einfache Vertragsauslegung und damit auf die alleinige Feststellung der Parteienabsicht Bezug genommen wird.
Nach ständiger Rechtsprechung der BSK sind jedoch die Gesamtverträge sowie die Honorarordnungen, die einen integrierenden Bestandteil der Gesamtverträge bilden, wie Gesetze und nicht nach den Regeln gemäß §§ 914 ff ABGBauszulegen. Laut LBK finden sich im Gesamtvertrag keine Anhaltspunkte für eine kumulative Verrechnung. Die Systematik der Honorarordnung ist jedoch genau gegensätzlich, zumal im Regelfall der Ausschluss der zusätzlichen Verrechenbarkeit einer Position mit einer anderen ausdrücklich in der Honorarordnung verankert ist: zB wird in Position 16 i, um nur ein Beispiel zu nennen, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese nicht gemeinsam mit einer anderen Position – konkret mit Position 37i und 37k – verrechnet werden dürfen! Genau dieser Hinweis fehlt jedoch bei der Position 20i. Die Aufblähung des Mastdarmes ist zudem nicht bei jeder Koloskopie notwendig. Entscheidend ist daher, wie der Arzt aufgrund der Textierung die Honorarordnung und deren Abrechnungsmodalität objektiv betrachtet verstehen durfte. Der Ausschluss der Verrechenbarkeit einer Position mit einer anderen setzt voraus, dass dies für den Kassenarzt erkennbar ist. Anders formuliert: Ist der Wille der Gesamtvertragsparteien nicht aus der Honorarordnung ersichtlich, so kann er für die betroffenen Kassenärzte auch keine normative Wirkung entfalten.
In einem vergleichbaren Fall hat die (damals noch zuständige) Landesberufungskommission ebenso entschieden, dass bei der Durchführung und Abrechnung endoskopischer Positionen die höher dotierte Position die Verrechnung der niedrigeren ausschließe. Diesbezüglich darf auf folgende veröffentlichte Entscheidung verwiesen werden: Keine kumulative Verrechnung endoskopischer Positionen.
PSK 2-2011 Bgld_ Coloskopie Volltext
LBK_2-2011_Bgld_Coloskopie_Volltext
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.