Blaulicht und Vignettenpflicht - Klarstellung durch das Ministerium
Auf unserer Homepage bzw. in den OÖ Ärzten vom April 2008 haben wir Sie über das Vorgehen bei den automatischen Kontrollen der Vignettenpflicht informiert: Für die Befreiung von der Vignettenpflicht genügt es bekanntlich, dass das Blaulicht sichtbar im Inneren des Fahrzeuges angebracht ist. Um auch bei automatischen Kontrollen keine Strafe zu riskieren, können sich Ärzte mit einer unbeschränkten Blaulichtbewilligung in eine Ausnahmeliste bei der ASFINAG eintragen lassen.
In der Zwischenzeit hat es genau im Zusammenhang damit Probleme gegeben:
Die ASFINAG hat zum einen diese Ausnahmeliste für nicht notwendig erachtet und zum anderen gab es Auffassungsunterschiede darüber, ob das Blaulicht außen am Fahrzeug angebracht sein muss oder, ob das Mitführen im Inneren des Fahrzeuges genügt.
Wir haben diese Diskrepanzen mit der ASFINAG über das BMVIT geklärt und dürfen nach Auskunft durch das Ministerium folgende Vorgangsweise empfehlen:
Ein Blaulicht, das nicht fix außen am Fahrzeug montiert ist, kann sichtbar im Inneren des Fahrzeuges mitgeführt werden und zwar so, dass es von den Kontrollorganen wahrgenommen werden kann. Sinnvoll ist es, das Blaulicht im Bereich der Windschutzscheibe, z.B. am Armaturenbrett, anzubringen.
Bei diesen automatischen Kontrollen der Vignettenpflicht werden nämlich Fotos vorne gemacht. Wenn dabei das Blaulicht im Bereich der Windschutzscheibe erkennbar ist, wird das Foto gleich aussortiert.
In den letzten Jahren werden nur mehr Blaulichtbewilligungen für einen räumlich eingeschränkten Bereich ausgestellt, das bedeutet, dass die Befreiung von der Vignettenpflicht auch nur für diesen räumlichen Bereich gelten kann.
Die Aufnahme in die Ausnahmeliste ist - wegen der automatischen Kontrollen - grundsätzlich möglich, etwaige Ansuchen bitte an: Maut Service GmbH, Am Europaplatz 1, 1120 Wien, E-Mail: info@asfinag.at richten. Sinnvoll und praktikabel ist diese Aufnahme in die Ausnahmeliste aber nur, wenn Sie eine unbeschränkte Blaulichtbewilligung haben. Jedoch wurde uns mitgeteilt, dass diese Ausnahmeliste sicherlich sehr umfangreich sein wird und nicht gewährleistet werden kann, dass die zuständigen Sachbearbeiter die Liste auch tatsächlich zur Gänze durchschauen. Bei eingeschränkter Blaulichtbewilligung hat die Eintragung selbstredend nur dann einen Sinn, wenn sich diese auf einen vignettenpflichtigen räumlichen Bereich erstreckt.
Im Fall einer Bestrafung, also einer Aufforderung zur Leistung der Ersatzmaut, bitte unbedingt den Blaulichtbescheid vorlegen, dann wird von der Ersatzmaut abgesehen.
Auf Sondermautstrecken, wie zB. Tauern- und Katschbergtunnel (dort besteht bekanntlich keine Vignettenpflicht, sondern es ist vor Ort die Maut zu bezahlen), gilt die Befreiung von der Vignettenpflicht nicht - es sei denn, Sie befinden sich im Einsatz mit eingeschaltetem Blaulicht.
Dr. Maria Leitner