Bildungskarenz
Ich befinde mich in einem Dienstverhältnis als angestellter Arzt zu einer öffentlichen Oö. Krankenanstalt und würde gerne eine so genannte Bildungskarenz in Anspruch nehmen. Ist dies rechtlich möglich bzw. welche Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein?
Die Bildungskarenz ist in der Österreichischen Rechtsordnung mehrfach verankert, u. a. im Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG). Je nachdem ob man als Vertragsbediensteter oder aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages beschäftigt ist, gelten die einschlägigen Bestimmungen des Oö. LVBG bzw. des AVRAG für die Frage der Bildungskarenz. Gemäß § 48a Oö. LVBG kann einem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen hin ein Bildungskarenzurlaub gegen Entfall der Bezüge und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstbetriebes für die Dauer von mindestens drei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Jahre gedauert hat. Im Vergleich dazu kann nach § 11 AVRAG eine Bildungskarenz zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbart werden, wenn das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. In beiden Fällen ist somit der einseitige Antritt einer Bildungskarenz nicht möglich, sondern man braucht die Genehmigung des Dienstgebers dafür. Für die Zeit der Bildungskarenz, gleichgültig ob nach dem Oö. LVBG oder dem AVRAG, kann beim Arbeitsmarktservice (AMS) die Zuerkennung des Weiterbildungsgeldes beantragt werden.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.