Beweismaßreduktion auf überwiegende Wahrscheinlichkeit
Atemstillstand eines Kindes
Während der Durchreise durch Österreich mit seinen Eltern verlor der damals sechsjährige Kläger das Bewusstsein und wurde ca. 20 Minuten mittels Mund-zu-Mund-Beatmung und Herzdruckmassage reanimiert. Zum Zeitpunkt der Aufnahme auf der pädiatrischen Intensivstation an der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde des beklagten Krankenhauses waren aufgrund der mangelnden Sauerstoffversorgung bereits Gehirnzellen abgestorben, ein Hirnödem bildete sich dadurch.
Keine Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft
Zur Prävention der sekundären Hirnschädigung war bei Aufnahme eine ehestmögliche Intubation indiziert. Nur in diesem Fall hätte eine Hirndrucksonde als einzige lege artis Maßnahme zur Überwachung angelegt werden können und wäre das Ödem erkennbar gewesen.
Am zweiten und dritten Aufnahmetag wurden mittels EEG schwere diffuse Allgemeinveränderungen und eine Verlangsamung der Grundaktivität festgestellt. Diese wären auch bereits am Aufnahmetag nachzuweisen gewesen und hätten die Entscheidung über das Setzen präventiver Maßnahmen bezüglich der sekundären Hirnschädigung geprägt.
Der Kläger erlitt einen schweren hypoxischen Hirnschaden, der mit einer massiven neurologischen Residualsymptomatik und dramatischen Schäden des Allgemeinzustands einherging, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob diese negativen Ergebnisse aufgrund der primären Hirnschädigung oder des Unterlassens der Prävention einer sekundären Hirnschädigung eingetreten sind. Da beides ursächlich in Betracht kommt, ist es möglich, dass sich der Kläger im Falle einer Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft wieder vollständig von der primären Hirnschädigung erholt und keinen Hirnschaden erlitten hätte. Es ist aber genauso möglich, dass dasselbe Ergebnis auch bei einer lege artis Behandlung eingetreten wäre, wobei die Wahrscheinlichkeit und der Umfang einer allfälligen Genesung von der primären Hirnschädigung bei einer Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht quantifizierbar sei.
Schadenersatz- und Feststellungsklage
Der Kläger begehrte € 180.000,-- Schmerzengeld, € 302.400,-- Pflegekosten, eine monatliche Rente von € 4.380,-- sowie die Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aufgrund des Behandlungsfehlers. Die Beklagte wehrte sich dagegen mit den Argumenten, dass das behauptete Fehlverhalten für den Schaden nicht kausal war. Zudem hätte bereits die Hypoxämie des Klägers am Autobahnrastplatz die spätere irreversible Hirnschädigung bewirkt.
Das Erstgericht gab mit Teilzwischenurteil dem Leistungsbegehren dem Grunde nach im Ausmaß von 50 % statt und behielt die Entscheidung über das Feststellungsbegehren der Endentscheidung vor. Rechtlich wurde dies mit dem Vorliegen einer alternativen Kausalität begründet, wobei nach der Rechtsprechung im Zweifelsfall die Haftung nach Kopfteilen zu erfolgen habe.
Das Berufungsgericht bestätige dieses Urteil über Berufungen beider Streitteile.
Sowohl der Kläger als auch die Beklagte konsultierten den OGH (6 Ob 137/20w) mittels außerordentlicher Revision, wobei dieser die Revision der Beklagten für nicht zulässig und jene des Klägers für nicht berechtigt hielt.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA