„Bevorzugung“ von Frauenärztinnen rechtmäßig
Frauenärzte – Zusätzliche Punkte für Frauen aufgrund des Geschlechts
Weibliche Bewerberinnen erhalten bei der Kassenstellenvergabe beim Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ laut Reihungskriterien-Verordnung aufgrund ihres Geschlechts zusätzlich 10 % aller erreichbaren Punkte. Die bei der Stellenvergabe erreichbaren Punkte legen die Gesamtvertragsparteien fest. Im konkreten Fall erhielt eine Frauenärztin in Salzburg aufgrund dieser Regelung zusätzlich 7,5 Punkte und wurde dadurch vor einem männlichen Mitbewerber gereiht.
Landesgericht begehrt Aufhebung dieser „Bevorzugung“ von Frauen
Das Landesgericht Salzburg stellte einen Antrag an den VfGH zur Aufhebung der entsprechenden Bestimmungen der Reihungskriterien-Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit und begründete es einerseits mit der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und andererseits mit der Unvereinbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zusätzliche Punkte für weibliche Frauenärztinnen verfassungskonform
Kurz zusammengefasst widerspricht die entsprechende Regelung in der Reihungskriterien-Verordnung weder dem Gleichheitsgrundsatz noch ist sie mit dem Gleichbehandlungsgesetz unvereinbar.
Der VfGH (V 54/2014-20) stützt sich bei seiner Entscheidung auf statistische Daten, aus denen hervorgeht, dass es im Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ einen Versorgungsmangel mit weiblichen Vertragsärztinnen gibt, sodass der höhere Bedarf zu einem großen Teil nur durch Konsultation weiblicher Wahlärztinnen für Gynäkologie in der Praxis gedeckt werden könne. Die Regelung in der Reihungskriterien-Verordnung dient aus Sicht des VfGH der „Behebung des bestehenden Mangels der Gesundheitsversorgung sozialversicherter weiblicher Patienten auf dem Fachgebiet der Frauenheilkunde und Geburtshilfe“. Der Verordnungsgeber trägt mit der Gewährung zusätzlicher Punkte an Ärztinnen dem Umstand Rechnung, dass es für einen Teil der weiblichen Patienten aus Vertrauensgründen eine besondere Rolle spielt, dass der Frauenarzt weiblich und nicht männlich ist.
Diese Regelung ist laut VfGH auch ein taugliches Mittel, um den Anteil an weiblichen Vertragsärztinnen in diesem Fachgebiet zu erhöhen, die gestiegenen Zahlen an Frauenärztinnen belegen dies.
Ausdrücklich wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese zusätzlichen Punkte für weibliche Bewerberinnen für eine Kassenpraxis für Gynäkologie nur so lange gerechtfertigt sind, „als ein nennenswerter Mangel an weiblichen Fachärzten für Frauenheilkunde gemessen am Bedarf fortbesteht“. Die Gesetzwidrigkeit der entsprechenden Passage in der Verordnung ist bei Erreichen der ausreichenden Versorgung (derzeit nicht der Fall) durch weibliche Frauenärztinnen denkbar, sofern die Verordnung für diesen Fall keine besonderen Vorkehrungen trifft.
Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgesetz führte der VfGH zusammengefasst aus, dass „das Erfordernis des weiblichen Geschlechtes des Arztes zur Sicherstellung einer angemessenen Versorgung sozialversicherter Patientinnen auf dem Fachgebiet der Frauenheilkunde unverzichtbar im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes ist“.
Vor dieser Entscheidung wurde der VfGH zu diesem Thema bereits zwei Mal konsultiert: „Beschwerde Kassenstellenbewerber gegen Reihungskriterien“ und „Ärztekammer kein Recht auf Aufhebung von Bestimmungen der Reihungskriterien-Verordnung zur Stellenvergabe“
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.