Bestätigungen für Pflegefreistellungen
In welchen Fällen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung ?
Es gibt drei Möglichkeiten für die gerechtfertigte Inanspruchnahme von Pflegeurlaub:
- Wenn die Notwendigkeit der Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen gegeben ist, der erkrankt ist. Als naher Angehöriger gelten der Ehegatte, der eingetragene Partner, des Lebensgefährten und mit dem Antragsteller (=Arbeitnehmer) in gerader Linie verwandte Personen (zB Eltern, Großeltern). Dazu zählen aber auch Wahl- und Pflegekinder und im gemeinsamen Haushalt lebende leibliche Kinder des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten.
- Wenn die notwendige Betreuung des eigenen Kindes (auch Wahl- bzw Pflegekindes) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten deshalb gegeben ist, weil die Person, die dieses Kind im Normalfall ständig betreut aus einem der folgenden Gründe ausgefallen ist: Tod, Spitalsaufenthalt, Verbüßung einer Freiheitsstrafe, schwerer Erkrankung, Wegfall des gemeinsamen Haushalts mit dem Kind.
- Wenn das eigene Kind (auch Wahl- bzw Pflegekind) oder ein im gemeinsamen Haushalt lebendes leibliches Kind des Ehegatten, eigetragenen Partners oder Lebensgefährten unter 10 Jahre alt ist und bei einem stationären Aufenthalt in einem Spital begleitet wird. Für unter 10-jährige Kinder genügt daher die Tatsache des stationären Aufenthalts und der Begleitung durch den arbeitenden Elternteil, die Art und Schwere der Erkrankung spielt dafür keine Rolle! Bei über 10-jährigen Kindern besteht im Rahmen von Spitalsaufenthalten grundsätzlich kein Freistellungsanspruch, nur in ganz außerordentlichen Fällen, wenn nach einer sehr schweren stark beeinträchtigenden Operation die erforderliche psychische Betreuung durch intensiven Kontakt mit den „Eltern“ notwendig ist.
Wie lange besteht Anspruch auf Freistellung ?
In den obgenannten Fällen besteht dieser Anspruch für maximal eine Woche innerhalb eines Arbeitsjahres. Daher ist der Freistellungsanspruch nicht generell in jedem Fall für mindestens eine Woche zu gewähren, sondern auf das für die Betreuung des betreffenden Angehörigen unbedingt notwendige Ausmaß zu begrenzen.
Anspruch auf eine zusätzliche Freistellung in Höhe von maximal nochmals einer Woche innerhalb des Arbeitsjahres besteht nur dann, wenn der Anspruch nach den obgenannten Kriterien in der maximalen Höhe von einer Woche bereits verbraucht wurde und nur wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalts lebenden eigenen Kindes (auch Wahl- u Pflegekind) oder eines im gemeinsamen Haushalt lebenden leiblichen Kindes des Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Darüberhinaus darf für den Arbeitnehmer keinerlei Möglichkeit gegeben sein, dass er für diesen Zeitraum anderweitig Anspruch auf Freistellung hat (zB aufgrund kollektivvertraglicher Bestimmungen oder wegen Dienstverhinderung aus wichtigem Grund,…).
Der Pflegefreistellungsanspruch kann nicht gehortet werden, dh nicht in Anspruch genommene Pflegefreistellungszeiten können nicht in das nächste Jahr mitgenommen werden. Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass Pflegefreistellung – anders als der gesetzliche Urlaub – nicht in jedem Jahr zu verbrauchen ist, sondern nur bei Vorliegen der obgenannten Gründe gewährt werden kann.
Ist auch die zweite Woche erschöpft, das unter zwölfjährige Kind aber immer noch betreuungsbedürftig, kann sich der Dienstnehmer (einseitig) Urlaub zur weiteren Betreuung nehmen.
Welche Aufgaben kommen dem Arzt im Zusammenhang mit der Pflegefreistellung zu ?
Die Rolle des Arztes im Zusammenhang mit Pflegefreistellungen wird von vielen Beteiligten oft missverstanden, gehen doch viele Arbeitnehmer davon aus, dass die Freistellung oder deren Ablehnung rechtlich vom Arzt entschieden wird. Dafür fehlt aber im Gesetz jegliche Grundlage. Das Gesetz kennt grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers im Freistellungsfall eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Eine solche ist im Gesetz ausdrücklich gerade nicht vorgesehen. Vorgesehen ist jedoch, dass der Arbeitnehmer, der eine Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber begehrt, die Voraussetzungen für die Freistellung nachzuweisen hat. Diesen Nachweis kann der Dienstgeber auch in Form einer ärztlichen Bestätigung verlangen, was in der Praxis sehr häufig der Fall ist. Klar ist auch, dass es sich bei der Freistellung um einen arbeitsrechtlichen und keinen kranken- oder sozialversicherungsrechtlichen Tatbestand handelt. Dies ist auch insofern bedeutsam, als daher der Arbeitgeber – und nicht der Arzt letztlich die Entscheidung über die Gewährung bzw Ablehnung einer Freistellung hat.
Die Aufgabe des Arztes im Zusammenhang mit einer Pflegefreistellung besteht daher „nur“ darin, festzustellen ob die betreffende Person (Kind bzw naher Angehöriger – siehe oben) tatsächlich erkrankt ist und ob aufgrund dieser Erkrankung eine Betreuung/Pflege notwendig ist.
Keine Aufgabe des Arztes ist daher bspw die Klärung der Frage, ob der betreffende Arbeitnehmer im Arbeitsjahr überhaupt noch einen Freistellungsanspruch hat oder dieser bereits erschöpft ist, ob nicht auch eine andere Person zur Verfügung stünde, die die Betreuung übernehmen könnte bzw ob es sich bei der erkrankten Person tatsächlich um einen nahen Angehörigen handelt. Die Klärung dieser Fragestellungen mit dem Arbeitgeber obliegt dem Arbeitnehmer und nicht dem Arzt !!! Leider sind oftmals die vom Dienstgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Vordrucke für Pflegefreistellungen, die dann vom Dienstnehmer dem Arzt vorgelegt werden, derart gestaltet, dass die einzelnen Tatbestände (Erkrankung, keine andere Betreuungsmöglichkeit usw) so vermengt werden, dass diese am Formular nicht mehr trennbar sind. Dennoch sollte auch in solchen Fällen vom Arzt auf einem solchen Formular angemerkt werden, dass der Arzt lediglich bestätigt, dass die Person XY erkrankt ist und sich daraus ein notwendiger Betreuungs-/Pflegebedarf ergibt. Ob sich daraus ein Freistellunganspruch ableiten lässt – ob also auch die zusätzlichen Voraussetzungen für die Freistellung vorliegen – kann eben nicht vom Arzt bestätigt werden, sondern muss der Dienstnehmer gegenüber dem Arbeitgeber selbst nachweisen.
Naturgemäß ist die Ausstellung einer Pflegebestätigung keine Kassenleistung und kann daher nur privat verrechnet werden.