Beschwerde Kassenstellenbewerber gegen Reihungskriterien
Kassenstellenvergabe und Reihungskriterien
Die Kassenstellenvergabe erfolgt laut gesetzlicher Regelung nach den Bestimmungen des Gesamtvertrages im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Ärztekammer. Die für die letztendliche Auswahl der Kassenärzte entscheidenden Kriterien für die Reihung der Bewerber sind in einer eigenen Verordnung des Bundesministers für Gesundheit geregelt = Reihungskriterien--Verordnung. Bezüglich der Reihung der Kassenstellenbewerber beim Sonderfach „Frauenheilkunde und Geburtshilfe“ sieht die Verordnung unter anderem vor, dass die „durch das weibliche Geschlecht zusätzlich vermittelbare besondere Vertrauenswürdigkeit“ mit 10 % aller erreichbaren Punkte zu berücksichtigen ist. Die jeweiligen Gesamtvertragsparteien legen die konkret erreichbaren Punkte fest.
Männlicher Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe wehrt sich gegen „Frauenquote“
Ein männlicher Kassenstellenbewerber wurde bei der Vergabe aufgrund dieser Bestimmung „übergangen“, weil eine weibliche Mitbewerberin wegen ihres Geschlechtes im konkreten Fall zusätzlich 7,5 Punkte bekam. Der männliche Bewerber begehrte daher mittels Individualantrags an den VfGH die Aufhebung dieser Verordnungsbestimmungen wegen Gesetzwidrigkeit.
VfGH weist Individualantrag des Stellenbewerbers wegen Zumutbarkeit des Zivilrechtsweges zurück
Der VfGH (V 62/12) erachtete jedoch diesen Antrag für unzulässig mit der Begründung, dass dem antragstellenden Facharzt ein anderer zumutbarer Weg – Klage beim zuständigen ordentlichen Gericht– offen steht. Aus Sicht des VfGH ist es dem Bewerber zumutbar, im Rahmen dieses Verfahrens einen Verordnungsprüfungsantrag beim VfGH anzuregen.
Aus dem folgenden Artikel ist ersichtlich, dass auch der Ärztekammer diesbezüglich kein Individualantragsrecht zusteht:Ärztekammer kein Recht auf Aufhebung von Bestimmungen der Reihungskriterien-Verordnung zur Stellenvergabe.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.