Berufshaftpflichtversicherung
Ärzte sind bei ihrer Berufsausübung schon seit jeher einem höheren Risiko ausgesetzt als viele andere Berufsgruppen. Seitens der Ärztekammern wurde daher immer schon der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung zur Abdeckung allfälliger Schadenersatzansprüche empfohlen. So wie für die meisten freien Berufe wurde nun ab 19. August 2010 eine Haftpflichtversicherung gesetzlich auch für die freiberuflich tätigen Ärzte verpflichtend vorgeschrieben. Diese Haftpflichtversicherungen sollen zum einen dem Schutz der Ärzte dienen, sofern Schadenersatzansprüche gegen sie aufgrund eines Behandlungsfehlers erhoben werden und andererseits soll diese Versicherung auch dem Patientenschutz dienen, damit diese im Haftungsfalle auch angemessen entschädigt werden können. Aufgrund der gesetzlichen Determinierung ist ausdrücklich klargestellt, dass Ärzte, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausüben, also angestellte Ärzte, nicht von den neuen Regelungen zur Haftpflichtversicherung betroffen sind. Zu den freiberuflich tätigen Ärzten, und damit besteht auch für diese die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, zählen jedenfalls alle niedergelassenen Kassenärzte, Wahlärzte, Wohnsitzärzte, etc.. Die freiberufliche Tätigkeit umfasst nicht nur die ärztliche Tätigkeit in einer Einzelordination, sondern auch ärztliche Leistungen, die im Rahmen einer Gruppenpraxis erbracht werden.
Erst nach Eintragung in die Ärzteliste und vorausgehender Prüfung der dafür vorgesehenen gesetzlich normierten Voraussetzungen, sind Ärzte zur Ausübung ärztlicher Tätigkeiten berechtigt. Freiberuflich tätige Ärzte im Sinne des § 52d Abs 1 ÄrzteG müssen daher zusätzlich zu den allgemeinen und besonderen gesetzlichen Voraussetzungen eine Haftpflichtversicherung abschließen und auch ein entsprechender Nachweis muss vorliegen, sodass diese Pflicht eine Eintragungs- und damit eine Berufszulassungs- und nicht lediglich eine Berufsausübungsvoraussetzung darstellt. Die Versicherer sind verpflichtet, eine entsprechende Versicherungsbestätigung auszustellen und sie haben auch den Abschluss des Versicherungsvertrages gegenüber der ÖÄK zu erbringen. Der Gesetzgeber hat eine Mindestversicherungssumme von € 2.000.000,-- für jeden Versicherungsfall vorgesehen. Zudem hat der Gesetzgeber eine Beschränkung von Haftungshöchstgrenzen pro einjähriger Versicherungsperiode, die bei Gruppenpraxen mit beschränkter Haftung mit € 10.000.000,-- und bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit mit € 6.000.000,-- festgelegt wurden, vorgesehen. Bei den Haftungshöchstgrenzen handelt es sich um eine Jahreshöchstsummenentschädigung, deren Einrichtung aufgrund der gesetzlichen Textierung möglich ist und daher auch einem geschädigten Dritten gegenüber wirksam wird und dadurch die grundsätzlich geregelte Mindestversicherungssumme pro Versicherungsfall nicht uneingeschränkt garantiert ist. Die tatsächliche Versicherungssumme über diese Mindestbeträge hinausgehend und damit auch die Prämien obliegen im Ermessen jedes einzelnen Arztes und zwar abhängig von der Art der ärztlichen Tätigkeit und Fachgebiet. Sofern eine Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang besteht, so haften neben der Gruppenpraxis in Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auch die Gesellschafter persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes. Intention des Gesetzgebers ist der Schutz geschädigter Dritter, dem durch die persönliche Gesellschafterhaftung in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes entsprochen werden soll. Der Gesetzgeber hat weiters jede Form des Ausschlusses oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung für unzulässig erklärt. Grundsätzlich ist die Nachhaftung bzw. die Nachdeckung für jene Schadensfälle notwendig, bei denen zwar der Verstoß innerhalb, jedoch das Schadensereignis erst nach Beendigung des Versicherungsvertrages eingetreten ist.
Nach dem Vorbild des § 26 KHVG kann der geschädigte Dritte den ihm zustehenden Schadenersatzanspruch im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages auch gegen den Versicherer geltend machen. Ziel dieser Regelung ist, den Geschädigten die Anspruchsdurchsetzung zu erleichtern, zumal das versicherte Risiko typischerweise nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einen Dritten betrifft. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften dabei als Gesamtschuldner, was bedeutet, dass sowohl der Versicherte als auch der Versicherer jeweils für die ganze Leistung haften und der Geschädigte entscheiden kann, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.