Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Abfertigung
Beamtin wird Landesbedienstete auf eigenen Wunsch
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis einer Ärztin zum Bund an einer Universitätsklinik in Innsbruck wurde einvernehmlich auf Antrag der Medizinerin, fortan als Landesbedienstete weiterhin dort tätig zu sein, geändert. Im Februar 2001 schloss die klagende Ärztin daher einen Dienstvertrag mit dem Land Tirol ab.
Vordienstzeiten zum Bund bei Abfertigung zu berücksichtigen?
Aufgrund der Pensionierung der betroffenen Ärztin war bei der Berechnung der Abfertigung unklar, ob die beim Bund absolvierten Vordienstzeiten auch zu berücksichtigen seien. Hauptargument des beklagten Landes als nunmehriger Dienstgeber war, dass das Beamtendienstrechtsgesetz „ein Einvernehmen zur Auflösung des Dienstverhältnisses oder zum Wechsel zu einem anderen Dienstgeber nicht vorsehe“ und daher rechtlich nicht möglich wäre. Für die Anrechnung bei der Abfertigung sei jedoch nach Landesbedienstetengesetz Voraussetzung, dass das Dienstverhältnis „im Einvernehmen“ beendet wurde. Allen Beteiligten war sehr wohl bewusst, dass der freiwillige Austritt der Ärztin aus dem Beamtendienstrecht und der Wechsel zum Landesbedienstetengesetz faktisch akkordiert erfolgte.
Dienstzeiten zum Bund erhöhten die Abfertigung
Sowohl das Erst- als auch das Berufungsgericht bestätigten die Rechtsansicht der klagenden Ärztin und auch der OGH (8 Ob 71/19b) befand dieses Ergebnis für nicht korrekturbedürftig, sodass auch jene Dienstzeiten, welche die Ärztin als Beamtin absolviert hat, für die Abfertigung anzurechnen waren. Sowohl nach der wörtlichen als auch nach der teleologischen Interpretation des § 82 Abs 12 letzter Satz Tiroler LBedG ergibt sich daher, dass die Vorschrift auch für eine Beamtin gilt, die vor ihrem Austritt und dem Wechsel zum Land Tirol das Einvernehmen des bisherigen Dienstgebers gesucht und auch erhalten hat, so der OGH.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA