Beihilfe zum Selbstmord verfassungswidrig
Straftatbestand Mitwirkung zum Selbstmord
„Wer einen anderen dazu verleitet, sich selbst zu töten, oder ihm dazu Hilfe leistet, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen“, so lautet die derzeitige strafgesetzliche Bestimmung des § 78 StGB. Auf Initiative mehrerer Betroffener musste sich der Verfassungsgerichtshof (G 139/2019) mit der Frage, ob diese Normierungen unserer Rechtsordnung entsprechen, auseinandersetzen.
Recht auf Selbstbestimmung verletzt
Das im Verfassungsrang stehende Recht des Einzelnen auf freie Selbstbestimmung ergibt sich insbesondere aus dem Recht auf Privatleben, dem Recht auf Leben und dem Gleichheitsgrundsatz. Es impliziert auch das Recht auf ein menschenwürdiges Sterben und daher auch das Recht des Suizidwilligen, die Hilfe eines Dritten in Anspruch zu nehmen, vorausgesetzt, dass die Entscheidung zur Selbsttötung auf der freien Selbstbestimmung des Betroffenen resultiert. § 78 zweiter Tatbestand StGB, der jegliche Hilfe bei der Selbsttötung verbietet, steht laut VfGH im Widerspruch zum Recht auf freie Selbstbestimmung.
Aufgrund dieser Überlegungen hat der Verfassungsgerichtshof § 78 zweiter Tatbestand StGB, daher die Beihilfe zum Suizid, mit Wirksamkeit 01.01.2022 aufgehoben.
Diese Entscheidung hat medial großes Aufsehen erregt und wird sehr kontrovers diskutiert. Es ist daher abzuwarten, in welcher Form der Gesetzgeber die jetzige Strafgesetzbestimmung bis zum 31.12.2021 in verfassungskonformer Weise umsetzen und damit sanieren wird. Soziale und ökonomische Umstände, welche die Entscheidung des Sterbewilligen zu dessen Schaden prägen könnten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie Maßnahmen, welche geeignet sind, Missbrauch durch Einflussnahme durch Dritte zu verhindern.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA