Behandlungsfehler
Da die Gesundheit für die meisten Menschen ein zentrales Gut darstellt, ist die Beziehung zwischen Arzt und Patient in der Regel sehr vertrauensvoll, sie bedarf daher auch einer besonders wertschätzenden Behandlung. Diese Beziehung wird sehr stark belastet, wenn dem behandelnden Arzt ein Behandlungsfehler passiert, weil dies für den betroffenen Patienten die Gefährdung seines wahrscheinlich wertvollsten Gutes darstellt. Im Folgenden finden Sie nun ein paar Tipps, die Ihnen im Falle eines Behandlungsfehlers helfen sollten:
- Prüfen der Ihnen zur Last gelegten Behandlungsfehler
- Suchen Sie das offene Gespräch mit dem betroffenen Patienten, weisen Sie ihn auch auf die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle hin, welche bei der Ärztekammer für OÖ eingerichtet ist.
- Informieren Sie ihre Haftpflichtversicherung.
- Geben Sie kein Schadensanerkenntnis ab.
- Sollte ein Patient den Weg zu Gericht suchen, informieren Sie den Anwalt Ihres Vertrauens, indem Sie ihm den Sachverhalt mit allen Details genau schildern.
- Sammeln und sichern Sie Beweise, die Sie entlasten.
Diese angeführten Punkte sind keine abschließende Aufzählung, da jeder Behandlungsfehler individuell anders zu bewerten ist. Da jedoch glücklicherweise die meisten Behandlungsfehler vor der Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle mittels Vergleich geregelt werden, kommt es in den seltensten Fällen zu einem Gerichtsverfahren.
I. Behandlungsfehler:
Der Begriff des Kunstfehlers ist historisch gewachsen und leitet sich aus dem früheren Verständnis der ärztlichen Tätigkeit als Kunst bzw. Heilkunst her. Der Begriff des Behandlungsfehlers ist weiter als der des Kunstfehlers, weil er auch jene Bereiche erfasst, wo anerkannte Regeln der medizinischen Wissenschaft überhaupt fehlen bzw. auch Fälle, in denen zwar im Rahmen der angesprochenen, allgemein anerkannten Regeln ärztlicher Kunst, aber doch sorgfaltswidrig gehandelt wurde. In diesem Zusammenhang muss auch der Begriff der Behandlung sehr weit verstanden werden, dieser Terminus umfasst daher die Bereiche der Aufklärung und Beratung des Patienten, der Vorsorge, der Anamnese, der Diagnosestellung, der Therapie und der sogenannten Nachsorge. Unter einem Behandlungsfehler ist somit die Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt zu verstehen, deren Anwendung im konkreten Fall objektiv geboten gewesen wäre und für die der Arzt bei einer deswegen erfolgten Schädigung des Patienten haftet, sofern ihm in diesem Zusammenhang ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Da jeder Patient das Recht auf eine Behandlung nach den Regeln der Kunst („lege artis“) hat, haftet der behandelnde Arzt prinzipiell für jedes unbegründete Abweichen vom anerkannten Stand des medizinischen Wissens. Zum Umfang eines Kunstfehlers führte das Oberlandesgericht Wien im Jahr 1986 aus, dass ein Arzt nicht für das Fehlen außergewöhnlicher Kenntnisse einstehen muss. Ein Kunstfehler liegt laut dieser Entscheidung dann nicht vor, wenn die vom Arzt gestellte Diagnose und die aufgrund dieser eingeleiteten Therapie mit den Regeln der medizinischen Wissenschaft nicht in Widerspruch stehen.
II. Haftung:
Unter dem Begriff der „Haftung“ wird ganz allgemein das Einstehenmüssen für einen Schaden, der schuldhaft verursacht, objektiv vorhersehbar und abwendbar war, verstanden.
1) Zivilrechtliche Haftung: Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, dass eine zivilrechtliche Haftung im Sinne des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) eintreten kann.
- Schaden: Unter einem solchen wird gemäß § 1293 ABGB jeder Nachteil verstanden, welcher jemandem am Vermögen, an Rechten oder an der Person entstanden ist. Für den Bereich des ärztlichen Haftungsrechtes ist v. a. jener Schaden relevant, den jemand am Körper erlitten hat. Die zentrale zivilrechtliche Norm hierzu ist § 1325 ABGB, wonach der Schadenszufüger die Heilungskosten, den Verdienstentgang und Schmerzensgeld zu leisten hat. Es kann auch gemäß § 1326 ABGB seitens des betroffenen Patienten bei Eintritt einer Verunstaltung und dadurch bedingter Verhinderung des besseren Fortkommens eine Entschädigung verlangt werden. Hat hingegen der behandelnde Arzt durch einen Behandlungsfehler den Tod eines Patienten zu verantworten, so müssen nicht nur alle Kosten, die durch den Tod des betreffenden Patienten entstanden sind (z. B. Begräbniskosten), übernommen werden, sondern es entsteht auch eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber den Hinterbliebenen.
- Kausalität und Rechtswidrigkeit: Von einem kausalen Verhalten spricht man dann, wenn das „falsche“ Verhalten die Ursache für den Schadenseintritt war. Dieses „falsche“ bzw. „schadensverursachende“ Verhalten muss darüber hinaus auch noch rechtswidrig sein, worunter eine Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter (z. B. Leben, Vermögen, etc.) oder vertraglicher Verpflichtungen (z. B. Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Patient) verstanden wird.
- Verschulden: Da ein Schaden nur dann eine Ersatzpflicht erlöst, wenn er in schuldhafter Art und Weise herbeigeführt wurde, ist schuldhaftes Verhalten eine die Haftung begründende Voraussetzung. In der österreichischen Rechtsordnung werden zwei Verschuldensformen unterschieden, einerseits der Vorsatz (Wille oder Wissen ob der Schadensherbeiführung) und andererseits die Fahrlässigkeit, worunter die Außerachtlassung der notwendigen Sorgfalt zu verstehen ist. Speziell für einen Arzt ist ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab heranzuziehen, denn während der allgemeine Sorgfaltsmaßstab an den gewöhnlichen Fähigkeiten eines „Durchschnittsmenschen“ orientiert ist, trifft Ärzte, weil sie aufgrund besonderer Kenntnisse Tätigkeiten ausführen, die mit besonderen Gefahren verbunden sind, eine erhöhte Sorgfaltspflicht.
Obwohl es im Bereich der zivilrechtlichen Haftung mitunter um sehr hohe Geldbeträge gehen kann, sind für den betroffenen Arzt die Folgen meist nicht so gravierend, weil diese zivilrechtliche Haftung mit einer Ärztehaftpflichtversicherung abdeckbar ist.
2) Strafrechtliche Haftung: Im Unterschied zur soeben behandelten zivilrechtlichen Haftung, wo der Schadenersatz für den betroffenen Patienten im Vordergrund steht, steht im Strafverfahren die Bestrafung des Täters im Vordergrund. Es können zwei Arten von Delikten unterschieden werden, die für Ärzte von Relevanz sein könnten.
a) Offizialdelikte: Sollte von jemanden ein sogenanntes „Offizialdelikt“ begangen werden, erfolgt die Strafverfolgung von Gesetzes wegen. Bei diesen Delikten kommt dem Staatsanwalt eine tragende Rolle zu, entscheidet doch er aufgrund der ihm vorliegenden Anzeige, ob das Verfahren eröffnet wird oder nicht. Zu diesen „Offizialdelikten“ zählen beispielsweise die fahrlässige Körperverletzung gemäß § 88 Strafgesetzbuch (StGB), die fahrlässige Tötung nach § 81 StGB, etc.
b) Privatanklagedelikte: Von den oben erwähnten Offizialanklagedelikten sind die Privatanklagedelikte zu unterscheiden, weil bei diesen nicht der Staatsanwalt, sondern eine Privatperson (Patient) Auslöser für die Strafverfolgung ist. Privatanklagedelikte bedürfen einer notwendigen Anzeige einer Privatperson, um strafgesetzlich verfolgt werden zu können. Zu den Privatanklagedelikten zählt v. a. die eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB. Eine solche liegt vor, wenn der Arzt einen Patienten ohne dessen Einwilligung behandelt.
Eine strafgerichtliche Verurteilung eines Arztes führt in aller Regel zu einem sehr großen medialen Interesse, wodurch natürlich auch die Reputation des betroffenen Arztes sehr stark geschädigt wird.
III. Sonstige Folgen:
Gemäß § 343 Abs. 2 Z 4 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis zwischen einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsgruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung, wenn der Vertragsarzt bzw. ein persönlich haftender Gesellschafter einer Vertragsgruppenpraxis rechtskräftig wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wird.
IV. Möglichkeiten des Patienten:
Für Patienten, die mit ihrer medizinischen Behandlung nicht zufrieden sind, besteht die Möglichkeit, dass sie sich an die Schiedsstelle für Behandlungszwischenfälle bei der Ärztekammer für OÖ wenden. Die Anrufung der Schiedsstelle, welche mittels eines formlosen schriftlichen Antrags des Patienten erfolgt, ist für den Patienten kostenlos. Die Schiedsstelle bezweckt, eine außergerichtliche Einigung zwischen Arzt und Patient herbeizuführen, wenn Probleme mit einem ärztlichen Behandlungszwischenfall aufgetreten sind. Die Kommission der Schiedsstelle setzt sich aus einem unabhängigen Richter als Vorsitzenden, einem ärztlichen Gutachter und einem Juristen von der Ärztekammer für OÖ zusammen. Im Rahmen der Schiedsstelle wird versucht, zwischen dem Arzt und dem Patienten einen rechtsverbindlichen Vergleich abzuschließen. Gelingt ein solcher, ist für den Patienten der Rechtsweg an ordentliche Gerichte ausgeschlossen, nur wenn vor der Schiedsstelle kein Vergleich abgeschlossen werden kann, steht dem Patienten der ordentliche Gerichtsweg noch offen. Es gelingt in fast allen Fällen, dass zwischen dem Arzt und dem Patienten ein Vergleich abgeschlossen werden kann, womit dem Arzt ein Gerichtsverfahren erspart bleibt.
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.