Behandlung in Privatkrankenanstalt – Aufklärung über Kosten?
Patient in Privatklinik behandelt
Ein nach einem Skiunfall verletzte Patientin aus Deutschland schloss einen Behandlungsvertrag mit einer privaten Krankenanstalt und unterschrieb ein Formular mit dem wesentlichen Inhalt, dass er „zusätzlich zur eventuellen Sozialversicherung eine Privat-, Krankenzusatz- oder Auslandsversicherung“ besitzt. In Wahrheit verfügte sie jedoch nur über eine gesetzliche Krankenversicherung, die nicht die gesamten Behandlungskosten übernahm.
Die beklagte Patientin verweigerte die Bezahlung dieser Differenz mit dem Argument, dass die klagende Privatkrankenanstalt die Kostendeckung durch die Krankenversicherung „pflichtwidrig“ nicht abgeklärt und daher nicht aufgeklärt habe.
Ärztliche Aufklärungsgrundsätze betreffen nicht Entgelt
Der OGH (9 Ob 19/16h) verwies auf die bisherige Rechtsprechung und wiederholte, dass sich der ärztliche Behandlungsvertrag bezüglich der Bezahlung von erbrachten Leistungen nicht von anderen Verträgen unterscheide.
Die von der Rechtsprechung zur Reichweite der ärztlichen Aufklärung entwickelten Grundsätze sind daher nicht auf den „vertraglichen Aspekt“ der Bezahlung der Behandlungskosten übertragbar.
Fazit
Die Patientin ist daher verpflichtet, die Differenz der durch die gesetzliche Krankenversicherung nicht gedeckten Kosten zu bezahlen.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.