Befristete Kassenverträge „zur Erprobung“ unzulässig
Befristung einvernehmlich geregelt
Im Rahmen einer gesamtvertraglichen Regelung vereinbarten die Ärztekammer für Niederösterreich und der Hauptverband zur Vermeidung von Versorgungsengpässen die Möglichkeit des Abschlusses befristeter Kassenverträge bei „dringendem Bedarf“. Die zeitgleich abgeschlossenen „Ausführungsführungsbestimmungen“ sahen jedoch eine grundsätzliche Befristung der Kassenverträge auf ein Jahr vor, wobei im Falle einer „Nichtverlängerung das Einvernehmen zwischen Kammer und Kasse“ vorgesehen war. Diese Bestimmung bekämpfte die Ärztekammer letztendlich mit Erfolg, zumal die NÖGKK mit den Kassenärzten zu Beginn ihrer Niederlassung nur befristete Kassenverträge abschloss.
Generelle Befristung von Kassenverträgen nicht möglich
Entgegen der Ansichten der Unterinstanzen wurde laut VfGH (B 390/2012) das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz aus folgenden Gründen verletzt:
Das Gesetz regelt die zur automatischen Auflösung des Kassenvertrages führenden und daher keiner Kündigung bedürfenden Gründe (z.B. wegen Todes des Vertragsarztes, in bestimmten Fällen wegen rechtskräftiger Verurteilung) abschließend . Daher ist es nicht möglich, dass die Gesamtvertragsparteien durch die Befristung zusätzliche Auflösungsgründe generieren.
Anders ist es hingegen bei der Regelung der Altersgrenze, deren gesamtvertragliche Festlegung im Gesetz extra vorgesehen ist.
Das aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform zuständige Bundesverwaltungsgericht (W178 2006515-1) schloss sich hinsichtlich der Begründung den Ausführungen des VfGH an und entschied am 20.11.2014, dass die Regelung zur grundsätzlichen Befristung der Einzelverträge mit einem Jahr als „ungültige Rechtsnorm nicht anzuwenden ist“.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.