Beendigung der Einzelverträge zwischen Vertragsärzten und Sozialversicherungsträger
Arten der Beendigung
Bezüglich der Beendigung von Einzelverträgen sind gesetzlich folgende Varianten geregelt:
1. Gesetzlich sind Gründe vorgesehen, die das Vertragsverhältnis zwischen Vertragsarzt oder Vertrags-Gruppenpraxis und Sozialversicherung ex lege ohne Kündigung erlöschen lassen, beispielsweise wegen einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.
2. In bestimmten Fällen ist der Krankenversicherungsträger zur Auflösung verpflichtet (z. B. wenn die ärztliche Berufsberechtigung von Anfang an fehlt).
3. Das Gesetz regelt weiters die „eigentliche“ Kündigung. Der Krankenversicherungsträger hat die Kündigung schriftlich zu begründen und der Vertragsarzt kann diese bei der Landesschiedskommission anfechten. Letztere wird die Kündigung dann für unzumutbar erklären, wenn sie für den Vertragsarzt eine soziale Härte bedeutet, außer es handelt sich um eine beharrliche oder sonst so gravierende Verletzung, sodass für den Sozialversicherungsträger die Weiterführung des Vertragsverhältnisses unzumutbar wird. Der Schutz des Vertragsarztes gegen eine Kündigung durch den Sozialversicherungsträger geht daher über den allgemeinen Kündigungsschutz des Arbeitsrechts hinaus (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht 7 (2008) 48; Resch, Sozialrecht 4 (2008) 77).
Gründe für Einzelvertragskündigungen anhand der bisherigen Rechtssprechung
Die Einzelvertragskündigung kann immer nur im Einzelfall anhand der vorliegenden, konkreten Umstände beurteilt werden. Die bisherigen Entscheidungen waren von folgenden Grundsätzen geprägt: Eine Kündigung ist dann gerechtfertigt, wenn der Vertragsarzt wiederholt mit Bereicherungsabsicht Leistungen verrechnet, die er nicht erbracht hat und daher eine weitere Zusammenarbeit aufgrund des Zerstörens des Vertrauensverhältnisses unzumutbar ist. Für die Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses ist nicht unbedingt ein Verschulden Voraussetzung, sondern genügt es, dass diese Umstände in der Sphäre des Einzelvertragsarztes gelegen sind. Aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes gegen den Einzelvertrag ist weder eine Mahnung notwendig noch ist auf die soziale Härte Rücksicht zu nehmen. Geringere Verletzungen berechtigen nur dann zur Kündigung, wenn sie trotz Verwarnung beharrlich fortgesetzt werden. Die Delegierung ärztlicher Tätigkeiten an dazu nicht befugtes Personal stellt ebenfalls eine schwere Pflichtverletzung dar.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.