Aufnahme in Bewertungsportal gegen den Willen des Arztes zulässig?
Ärztebewertungsportale
Ein Unternehmen betrieb ein Arztsuche- und –bewertungsportal zur kostenfreien, praxisbezogenen Information über Ärzte hinsichtlich deren Namen, akademischer Grade, Fachrichtung, etc. Zusätzlich hatten die Internetnutzer die Möglichkeit der Bewertung dieser Ärzte. Für die Durchführung einer Bewertung war die Registrierung mit einer E-Mail-Adresse erforderlich.
Arzt wehrt sich über veröffentlichte Bewertungen
Ein niedergelassener Facharzt für Gynäkologieklagte dieses Unternehmen zusammengefasst auf „Unterlassen der Veröffentlichung und Löschung seiner persönlichen und berufsständischen Daten“.
Kein Recht des Arztes auf Löschung aus dem Bewertungsportal
Aus Sicht der Gerichte in Deutschland war der Arzt vor „diffamierenden und anderen rechtswidrigen Bewertungen“ durch geeignete Instrumente, wie etwa einer Beschwerdemöglichkeit gegenüber dem beklagten Unternehmen, nicht jedoch direkt gegenüber dem Verfasser, ausreichend geschützt.
Sie kamen nach Abwägung der Persönlichkeitsrechte des Arztes und der Kommunikationsrechte des Betreibers und der Internetnutzer zum Ergebnis, dass „die Interessen des Arztes am Ausschluss der Erhebung, Speicherung oder Veränderung der Daten die Interessen des beklagten Unternehmens und der Nutzer nicht überwiegen“. Der Arzt verlor daher den Prozess (BGH VI ZR 358/13) und hatte kein Recht auf Löschung seiner Daten.
In Österreich existieren derzeit keine vergleichbaren höchstgerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik. Folgender Fall ist vom Landesgericht Wien zugunsten der Ärzte entschieden worden (keine endgültige - höchstgerichtliche - Entscheidung): http://cms.arztnoe.at/cms/beitrag/1017901/241015/
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.