Auflösung des Dienstverhältnisses während der Probezeit wegen Schwangerschaft
Begrüßenswerte Rechtsauffassung des OGH
Im Gegensatz zur bisherigen Rechtsauffassung des OGH ist der besondere Entlassungs- und Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes nun auch für Probearbeitsverhältnisse gültig. Die Besonderheit eines Probearbeitsverhältnisses ist grundsätzlich, dass während dessen Dauer sowohl der Dienstgeber als auch der Dienstnehmer das Dienstverhältnis ohne Angabe von Gründen sofort lösen können. Unbestritten ist, dass es sich bei dieser Form der Beendigung des Dienstverhältnisses um eine Auflösung eigener Art handelt.
Entgegen der früheren Praxis hat sich der OGH in einer Entscheidung (9 ObA 4/05m) jedoch erfreulicherweise dafür ausgesprochen, dass die diskriminierende Auflösung während der Probezeit für den Dienstnehmer die Anfechtbarkeit der Auflösungserklärung ermöglicht. Aus den Begründungen geht hervor, dass die Beendigung während der Probearbeitszeit wegen Schwangerschaft aus geschlechtsspezifischen Erwägungen eine Diskriminierung darstellt. Für SpitalsärztInnen ist diese Rechtsauffassung, die in der Vergangenheit in der Literatur bereits mehrfach vertreten wurde (vgl Löschnigg „Schwangerschaft und Beendigung im Probemonat im Licht der RL 92/85/EWG und 76/207/EWG“ in DRdA 2002, 365, 367 ff), nicht bloß erfreulich, sondern äußerst begrüßenswert. Ärztinnen haben daher die Möglichkeit, eine seitens des Dienstgebers ausgesprochene Beendigung des Probedienstverhältnisses mittels Klage zu bekämpfen. Sollte daher das Probedienstverhältnis wegen Schwangerschaft aufgelöst werden und gelingt Ihnen im konkreten Fall die Glaubhaftmachung der Diskriminierung (das heißt, Sie können glaubhaft machen, dass Ihr Probedienstverhältnis wegen Ihrer Schwangerschaft beendet wurde) und gelingt demgegenüber dem Dienstgeber nicht der Gegenbeweis, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom Dienstgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war - dieser Beweis wird für den Dienstgeber in der Regel schwer zu erbringen sein -, so wird die Anfechtung der Auflösungserklärung erfolgreich sein. In diesem Fall könnten Sie daher die Fortsetzung Ihres Dienstverhältnisses durchsetzen.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.