Aufklärungspflicht über typische Risiken bei Operation
Krebserkrankungsrisiko bei Nierentransplantation
Im konkreten Fall (1 Ob 202/23x) wurde der Patient über die erhöhte Gefahr einer möglichen Krebserkrankung bei Durchführung der Nierentransplantation aufgeklärt. Das spezielle Risiko einer Transmission von Krebszellen ist zwar typisch, weil es eben nur bei einer Transplantation auftritt, allerdings ist diese Gefahr äußerst gering. Im Gegensatz dazu war die Nierentransplantation im konkreten Fall dringlich und auch alternativlos. Die Gerichte zitierten die höchstgerichtliche Rechtsprechung dahingehend, dass selbst bei typischen Risiken, die immer eintreten können, zwar eine verschärfte Aufklärung besteht, diese allerdings nur dann gefordert werden kann, wenn die Kenntnis dieser Gefahren geeignet ist, die Entscheidungsfindung des Patienten zu verändern.
Gerichte orteten keinen Aufklärungsfehler
Das Berufungsgericht kam nach Abwägung der konkreten Umstände des Einzelfalls zum Ergebnis, dass die zusätzliche Information der möglichen Transmission von Krebszellen für die Entscheidung des Patienten zur Durchführung der alternativlosen Operation keine Relevanz hatte und damit keine gesonderte Aufklärung darüber erforderlich war.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA