Aufklärungspflicht (auch) über Dauerschaden
Arzt klärte über dauerhafte Stimmbandlähmung nicht auf
Ein Arzt klärte im Zuge einer bevorstehenden Lymphknotenentfernung zwar über die Möglichkeit einer Stimmbandlähmung auf, er wies jedoch nicht explizit auf die Gefahr einer irreparablen Schädigung hin.
Haftung wegen Aufklärungsfehler bejaht
Besteht im Zuge eines operativen Eingriffs die Gefahr der Schädigung von Nerven im Sinne einer dauerhaften und irreparablen Stimmbandlähmung, so muss im Aufklärungsgespräch auf diese Möglichkeit des Dauerschadens hingewiesen werden. Ansonsten besteht laut OLG Koblenz die Gefahr, dass die Patientin nur von einer vorübergehenden Beeinträchtigung ausgegangen ist. Der Einwand des Arztes, dass die Patientin auch in Kenntnis der möglichen dauernden Stimmbandlähmung eingewilligt hätte („hypothetische Einwilligung“), war nicht erfolgreich, weil die Patientin dem Gericht glaubhaft gemacht hat, dass sie bei einer umfassenden Aufklärung aufgrund ihres Berufes als Telefonistin und der drohenden Berufsunfähigkeit einen echten Entscheidungskonflikt gehabt hätte.
In dieser deutschen Entscheidung wird erneut verdeutlicht, dass an die ärztliche Aufklärung sehr hohe Anforderungen gestellt werden.
Quelle: Zeitschrift Medizinrecht (MedR), (2014) 32:251 – 253
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.