Aufklärungsfehler verneint – keine adäquate Alternative
Alternative zur gewählten Operation?
Eine Klägerin sah im Nachhinein betrachtet nach einem Bandscheibenvorfall in der Fortführung der konservativen Therapie, über die ihrer Ansicht nach aufzuklären gewesen wäre, eine adäquate Alternative zur tatsächlich von ihr gewählten Operation und stützte daher ihre Schadenersatzforderung auf einen Aufklärungsfehler.
Der OGH (8 Ob 27/17d) befand die klagsabweisenden Entscheidungen der Vorinstanzen für nicht korrekturbedürftig, zumal die mittels konservativer Therapie behandelten Beschwerden aus ärztlicher Sicht als „therapieresistent“ einzustufen waren und sich die Patientin zur Operation, von der sie sich eine rasche Schmerzlinderung erhofft hatte, entschieden hat.
Wahlmöglichkeit bestand nicht
Das Erstgericht stellte fest, dass die Klägerin aufgrund des Leidensdrucks jedenfalls, also auch bei definitivem Hinweis auf die Möglichkeit der Fortführung der konservativen Therapie, den operativen Eingriff hätte durchführen lassen. Dies hätte jedoch vorausgesetzt, das bestehende Gewicht deutlich zu reduzieren.
Mangels echter Wahlmöglichkeit zwischen zwei gleichwertigen Methoden bestand daher keine Aufklärungsverpflichtung und konnte daher den Ärzten diesbezüglich keine Verletzung nachgewiesen werden.
Weitere Entscheidungen, in denen alternative Behandlungsmethoden thematisiert wurden, finden Sie beispielsweise unter den folgenden Links:
https://www.infofueraerzte.at/index.php/2017/05/aufklaerung-operation-rechtzeitig/
https://www.infofueraerzte.at/index.php/2017/03/aufklaerungsmassstab-besorgten-patienten/
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.