Aufklärungsfehler mangels Hinweis auf Behandlungsalternative?
Keine Aufklärungspflicht über Biopsie
Der OGH hat in seiner Entscheidung (2 Ob 194/13p) die ohnehin bestehenden Aufklärungsgrundsätze wiederholt:
- Das konkrete Ausmaß der notwendigen ärztlichen Aufklärung kann immer nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden.
- Keinesfalls muss der Arzt „von sich aus alle theoretisch in Betracht kommenden Behandlungsmöglichkeiten erörtern“, solange er eine dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung wählt.
- Die Pflicht zum Hinweis auf Alternativmethoden besteht unter anderem dann, wenn „gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden bestehen.“
Entsprechend des dem beklagten Arzt vorliegenden MRI-Befundes war jedoch die Wahrscheinlichkeit einer bösartigen Erkrankung nur äußerst gering, weswegen eine Biopsie im Zeitraum der Behandlung nicht medizinisch indiziert war. Der OGH bestätigte daher die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass eine weitere Abklärung erst später notwendig gewesen wäre und somit keine Aufklärungspflicht des Arztes zum damaligen Zeitpunkt bestanden hat.
Laut OGH ist „eine Aufklärung über Behandlungsalternativen erforderlich, wenn für den konkreten Behandlungsfall mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden zur Verfügung stehen, die gleichwertig sind, aber unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen haben.“
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.