Aufklärung über Abwandern einer Spirale in den Bauchraum
Intrauterinpessar zur Empfängnisverhütung
Eine von einem Gynäkologen lege artis eingesetzte Spirale zur Dauerempfängnisverhütung wanderte in den Bauchraum, verwuchs dort mit dem Dünndarm und musste letztendlich auch operativ entfernt werden.
Patientin begehrt Schadenersatz
Aufgrund dieser Folgen begehrte die klagende Patientin Schadenersatz und die Feststellung der Haftung. Im Gegensatz zum Erstgericht, welches die Klage abwies, bestand laut Berufungsgericht (9 Ob 138/16z) das geforderte Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens wurde das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung beauftragt.
Rechtliche Beurteilung
Aufgrund des Behandlungsvertrages muss der Arzt die Patienten über mögliche Gefahren und Folgen der medizinischen Leistung aufklären. „Für die nachteiligen Folgen einer unzureichenden Aufklärung haftet der Arzt selbst dann, wenn ihm bei der Behandlung – wie im vorliegenden Fall – kein Kunstfehler unterlaufen ist, es sei denn er beweist, dass der Patient auch bei unzureichender Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte. Dies wurde hier gar nicht behauptet.“
Über typische Risiken, das sind solche, die auch im Falle einer lege artis Behandlung auch bei Aufwendung der größtmöglichen Sorgfalt nicht (immer) vermeidbar sind und die geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen, hat der Arzt jedenfalls zu informieren.
Wiederholung der Grundsätze zur ärztlichen Aufklärung
- Der Umfang der Aufklärung ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten.
- Die Aufklärungspflicht ist umso weitreichender, je weniger dringlich der Eingriff ist.
- Maßstab für die Vorhersehbarkeit des möglichen Abwanderns der Spirale ist der „ordentliche und pflichtgetreue Durchschnittsfacharzt in der konkreten Situation des behandelnden Gynäkologen“.
Abwandern der Spirale als „typisches Risiko“
Anders als das Erstgericht hat das Berufungsgericht das Abwandern der Spirale als „typisches Behandlungsrisiko“ eingestuft.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.