Aufklärung ordnungsgemäß erfolgt
Patient behauptet Aufklärungsfehler
Der Kläger hatte schon sehr lange Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und wurde vor der ersten, „leichteren“ Operation (nur L5/S1) über die möglichen Gefahren aufgeklärt, insbesondere auch darüber, dass eventuell die Beschwerden nicht gelindert werden. Zu diesem Zeitpunkt war die Notwendigkeit einer weiteren Operation (L 4/5) nicht ersichtlich. Laut Aussagen der Gerichte musste nicht darüber aufgeklärt werden, dass eine „zweite Versteifungsoperation notwendig werden könnte, wenn sich der Bandscheibenvorfall im Bereich L 4/5 verstärken sollte“, weil der Kläger die Operation wegen seiner Schmerzen durchführen lassen wollte.
Entgegen der Ansicht des klagenden Patienten wurde bei dieser zweiten Operation unter anderem über mögliche Nervenschädigungen und Lähmungserscheinungen aufgeklärt. Zusätzlich erhielt der Patient einen Aufklärungsbogen mit dem Hinweis auf mögliche Lagerungsschäden im Zuge der Operation.
Bei der zweiten Operation verwirklichte sich das "typische Risiko" einer Druckschädigung des Peroneusnervs auf Höhe des Wadenbeinköpfchens trotz ordnungsgemäßer Lagerung.
Judikaturleitsätze zur ärztlichen Aufklärung
Der OGH wiederholte in dieser Entscheidung (6 Ob 214/14k) die wichtigsten Grundsätze zur Arztaufklärung:
- Der konkrete Umfang der ärztlichen Aufklärung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Der Patient muss nach der ärztlichen Aufklärung in der Lage sein, die „Tragweite seiner Zustimmung zum Eingriff zu überblicken “.
- Der Aufklärungsumfang richtet sich primär nach dem „Gesichtspunkt des Wohles des Patienten“ unter „Bedachtnahme auf sein Selbstbestimmungsrecht “.
- „Die Aufklärungsanforderungen dürfen nicht überspannt werden.“
Keine Arzthaftung
Die Gerichte (6 Ob 214/14k) kamen zum Ergebnis, dass die Aufklärung in beiden Fällen ordnungsgemäß erfolgt ist und daher der vom Patienten begehrte Schadenersatzanspruch nicht berechtigt war.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.