Aufklärung eines 16-jährigen Patienten
Daumenbeugesehne durchtrennt
Der sechzehnjährige Patient durchtrennte sich bei einem Unfall die Daumenbeugesehne, die darauf folgende Operation war die einzig mögliche Behandlungsmethode. Der Kläger stimmte dem Eingriff nach vollständiger Aufklärung – auch über mögliche Bewegungseinschränkungen – zu.
Aufklärungsgrundsätze
- Die Einwilligung in medizinische Behandlungen kann das einsichts- und urteilsfähige minderjährige Kind nur selbst erteilen.
- Ist diese Behandlung gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden, so bedarf diese auch der Zustimmung der mit der gesetzlichen Vertretung hinsichtlich der Pflege und Erziehung betrauten Person.
- Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Arzt für die nachteiligen Folgen eines lege artis durchgeführten Eingriffs, wenn der Patient bei ausreichender Aufklärung nicht eingewilligt hätte.
- Über typische, speziell mit der bestimmten Operation verbundene Gefahren ist unabhängig von der Häufigkeit des Eintritts zu informieren, soweit diese erheblich und geeignet sind, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.
Aufklärung der Eltern?
Der Kläger machte den Umstand, dass seine Eltern, die sich zum damaligen Zeitpunkt im Ausland aufgehalten haben, nicht aufgeklärt wurden, erst in der Revision geltend. Dies stellt eine unzulässige Neuerung dar und fand daher keine weitere Berücksichtigung. Außerdem wurde auch nicht behauptet, dass die Eltern die Operation abgelehnt hätten.
Fehlende Spezialisierung des Operateurs?
Der Kläger bemängelte noch, dass der die Operation durchführende Facharzt für Chirurgie über keine Spezialisierung im Bereich Handchirurgie verfügte.
Keine Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht
Die Gerichte (OGH, 9Ob 68/17s) urteilten zu Recht, dass die Unterlassung des Hinweises auf eine fehlende Spezialisierung keinen Aufklärungsfehler darstelle, zumal die Operation von einem Arzt mit angemessener Fachrichtung durchgeführt wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.