Aufklärung bei „Schönheitsbehandlung“
Behandlung mittels Permanentfillers
Eine Fachärztin für Dermatologie behandelte aus optischen Gründen eine Nasolabialfalte mit Hyaluronsäure, verabreichte mehrfach Botox und applizierte schließlich einen Permanentfiller Bio Alcamid lege artis. Sie klärte über mögliche Verhärtungen in Zusammenhang mit dieser Behandlung auf. Unklar ist, ob sie auch über weitere typische Gefahren informiert hat. In Folge erwarb die Fachärztin dieses Präparat aufgrund kritischer Stimmen in der Literatur nicht mehr, informierte den Patienten darüber und verabreichte es auf Wunsch des Patienten nur noch, weil der Patient Bio Alcamid selbst besorgte.
Ungefähr 11/2 Jahre nach der letzten Behandlung mit Bio Alcamid entzündete sich die rechte Wange des Klägers aufgrund einer Streptokokkeninfektion, wobei diese Entzündung „schicksalhaft“ war und nicht auf die Bio Alcamid Behandlung zurückzuführen war. Diesbezüglich verneinte der OGH daher eine Arzthaftung.
Patient behauptet mangelnde Aufklärung
Unabhängig von der konkreten Streptokokkeninfektion berief sich der Kläger (auch) auf eine Verletzung der (allgemeinen) Aufklärungspflicht und behauptete, nicht darüber informiert worden zu sein, dass die Applikation von Permanentfillern auch Jahre später noch entzündliche Reaktionen hervorrufen könne. In diesem Fall hätte er sich nicht dieser Behandlung unterzogen. Der Kläger begehrte daher, dass die Fachärztin für allfällige Spätfolgen einzustehen habe (= vorbeugende Feststellungsklage).
(Vorbeugende) Feststellungsklage
Der OGH (7 Ob 91/14d) setzte sich im Rahmen dieser Entscheidung sehr intensiv mit der Zulässigkeit dieses zusätzlich beantragten (vorbeugenden) Feststellungsbegehrens auseinander und kam letztendlich zum Ergebnis, dass das Erstgericht Feststellungen zu folgenden Fragen zu treffen habe 1. Kannte die Fachärztin die Gefahren der Applikation eines Permanentfillers oder hätte sie sie kennen müssen? 2. Hat sie über die typischen Gefahren ordentlich aufgeklärt? 3. Im Fall eines Aufklärungsfehlers: Hätte sich der Patient auch bei korrekter Aufklärung der Behandlung unterzogen und sind Spätfolgen auszuschließen?
Hoher Aufklärungsmaßstab bei Schönheitsbehandlung
Ganz grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass laut Rechtsprechung die Aufklärung umso umfassender sein muss, je weniger dringlich die Behandlung ist. Bei Behandlungen aus kosmetischen Gründen wird von den Gerichten ein sehr hoher Maßstab an die ärztliche Aufklärung gelegt.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.