Aufklärung am Vortag der Operation rechtzeitig
Patient erleidet Schlaganfall
Ein Patient klagte den Träger einer Krankenanstalt wegen eines anlässlich einer Operation erlittenen Schlaganfalls.
Grundsätze zur Aufklärung
Der OGH (3 Ob 194/16z) wiederholte die Ausführungen zur bisherigen Rechtsprechung:
- Der Aufklärungszeitpunkt muss abhängig von der Dringlichkeit so gewählt werden, dass dem Patienten eine angemessene Zeit zum Überlegen verbleibt.
- Letztendlich ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob diese Überlegungsfrist sowie der Aufklärungsumfang ausreichend waren.
- Auch in einem anderen vergleichbaren Fall (7 Ob 64/11d) hat der OGH die Rechtzeitigkeit der Aufklärung bestätigt, wenn zwischen der stationären Aufnahme und Aufklärung und der ausgeführten Operation mindestens eine Nacht lag, bereits vorher die Möglichkeiten und Behandlungsalternativen erörtert wurden und der Patient einen Operationstermin vereinbarte. In einer vom Kläger angeführten Entscheidung (1 Ob 252/15b) lag ein anderer nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde.
Unabhängig von der Frage, ob die konkrete Aufklärung ordnungsgemäß erfolgte, gelang der Beklagten zusätzlich der Beweis, dass sich der Patient auf jeden Fall hätte operieren lassen.
Ergebnis
Da die Operation lege artis erbracht, der Patient rechtzeitig aufgeklärt wurde und zudem der medizinischen Behandlung jedenfalls zugestimmt hätte, bestand daher der vom klagenden Patienten begehrte Schadenersatzanspruch nicht zu Recht.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.