Arztwechsel bei Operation – Einwilligung?
Arzt verspricht Patientin Durchführung der Operation
Eine Zahnärztin hat mit einem Oberarzt, der auch das Aufklärungsgespräch führte, vereinbart, dass er selbst die notwendige Operation an der Schilddrüse vornimmt. Die Patientin wurde jedoch von anderen Ärzten operiert, wobei erhebliche Komplikationen eintraten.
Operation setzt Aufklärung voraus
Grundsätzlich muss der Patient vor jeder Operation entsprechend aufgeklärt werden und in die medizinische Behandlung einwilligen, ansonsten ist selbst ein lege artis durchgeführter Eingriff rechtswidrig .
Bisherige Rechtsprechung zum Operateurwechsel fortgesetzt
Laut Sachverhalt war der Wille der Patientin, dass sie zur Operation nur dann bereit ist, wenn der bestimmte Oberarzt diese durchführt, erkennbar und dem aufklärenden Arzt auch bekannt. Auch wenn die Patientin kein Recht auf Operation durch einen konkreten Arzt hat, ist sie darüber aufzuklären, dass ein anderer als der ursprünglich gewünschte Arzt den medizinischen Eingriff durchführt (8 Ob 120/14a). An dieser Aufklärungspflicht im Falle eines Operateurwechsels ändert sich auch nichts, wenn der Arzt nicht befähigt war, der Patientin die Durchführung der Operation durch ihn selbst zuzusagen.
Die Zahnärztin drang daher mit ihrer Klage auf Schadenersatz durch.
In diesem Zusammenhang darf ich auf folgende Entscheidungen verweisen, die vergleichbar sind: Haftung trotz lege artis Behandlung wegen mangelnder Aufklärung über den Wechsel des ursprünglich vereinbarten Operateurs.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.