Arzttermin versäumt – Honoraranspruch?
Patient nimmt zwei Arzttermine unentschuldigt nicht wahr
Die Gattin des klagenden Arztes koordinierte mit dem beklagten Patienten einen Termin, der diesen jedoch nicht wahrnahm. Am selben Tag konsultierte diese den Patienten erneut, vereinbarte einen weiteren Termin und wies – im Gegensatz zur ersten Terminvereinbarung – den Patienten explizit darauf hin, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben eine Stornogebühr verrechnet würde. Der Patient sagte auch diesen zweiten Termin nicht ab und erschien abermals nicht zur vereinbarten Behandlung.
Arzt verrechnet „Stornogebühr“ wegen Terminverabsäumung
Der klagende Facharzt für Innere Medizin verrechnete ein Ausfallshonorar von je Euro 75,-- für die nicht wahrgenommenen Termine und Euro 5,-- an Mahnspesen, insgesamt somit Euro 155,--. Das erstinstanzliche Bezirksgericht sprach dem Arzt Euro 80,-- zu, im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwar ein Entgeltanspruch gemäß § 1168 ABGB bestehe, zumal die Umstände, welche die Behandlung unmöglich machten, in der Sphäre des Patienten gelegen seien, aber der Hinweis auf allfällige Stornogebühren bei der ersten Terminvereinbarung nicht erfolgte. Beide Parteien erhoben dagegen Berufungen wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.
Landesgericht spricht Arzt die gesamte Forderung zu
Der ärztliche Behandlungsvertrag ist ein gesetzlich nicht näher typisiertes Vertragsverhältnis, weswegen der Arzt eine medizinische Leistung nach den Regeln der ärztlichen Kunst, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg schuldet. Dem Arzt stand aufgrund des zweimaligen unentschuldigten Fernbleibens des Patienten ein Anspruch gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu, zumal der leistungsvereitelnde Umstand zur medizinischen Behandlung in der Sphäre des Patienten lag.
„Entgegen dem Standpunkt des Erstgerichtes kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte beim ersten Telefonat auf den Umstand hingewiesen wurde, dass im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens Stornogebühren anfallen würden“, so das Landesgericht. Dem Arzt wurde daher der gesamte Forderungsbetrag in Höhe von Euro 155,-- zugesprochen.
Der Arzt müsste sich lediglich anrechnen lassen, „was er sich infolge Unterbleibens der Behandlung oder durch anderweitige durchgeführte Behandlungen erspart hat oder hypothetisch erwerben konnte, dies allerdings absichtlich verabsäumt hat“. Derartige Anrechnungen muss der behandelnde Arzt allerdings nicht von sich aus durchführen, sondern ist der Patient diesbezüglich beweispflichtig. Im konkreten Fall stellte der Patient keine Behauptungen in diese Richtung an. Anzumerken ist, dass bei so genannten Terminordinationen, wenn also eine bestimmte Zeit und die Dauer der Behandlung für einen Patienten extra reserviert wurde, – und nicht weitere Patienten im Wartezimmer sind, die statt des säumigen Patienten behandelt werden können – ein derartiger Beweis für den Patienten schwer zu erbringen ist.
Für den Praxisalltag ist zu empfehlen, die Patienten bereits bei der Terminvereinbarung auf den Umstand hinzuweisen, dass bei nicht rechtzeitiger Absage des Termins bzw. unentschuldigtem Fernbleiben ein Ausfallshonorar in Rechnung gestellt wird.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA