Arzthaftung - Lockert der OGH die Aufklärungspflicht?
Sicherlich ist vielen von Ihnen noch die sogenannte „SalzburgerEntscheidung“ aus 2006 in schlechter Erinnerung: Diese Entscheidung war im österreichischen Arzthaftungsrecht der Aufreger des Jahres 2006 schlechthin. Unserer Auffassung nach hatte damals der OGH bei der ärztlichen Aufklärungspflicht den Bogen bei weitem überspannt. In dieser Entscheidung OGH 7. 3.2006,5 Ob 165/05h ging es darum, dass ein Salzburger Gynäkologe seine schwangere Patientin nach einer Ultraschalluntersuchung mit einem nicht mehr ganz zeitgemäßen, aber noch zulässigen Ultraschallgerät, in der er Hinweise auf Anomalien des Fötus erkannt hatte, an die Risikoambulanz eines Landeskrankenhauses, die über ein wesentlich besseres Ultraschallgerät verfügte, zu weiteren Untersuchungen überwies. Dabei erklärte er ihr durchaus energisch „Sie gehen mir jetzt in die Risikoambulanz“, ohne die Patientin jedoch über den Grund dieser Maßnahme und das möglicherweise bestehende Risiko der Geburt eines behinderten Kindes aufzuklären. Die Patientin kam jedoch dieser und weiteren Aufforderungen vorerst nicht nach. Dem OGH war das nicht eindringlich genug, den Eltern des behinderten Kindes wurde der Ersatz des gesamten Unterhaltsschadens (nicht nur des behinderungsbedingten Mehraufwandes) zugesprochen. Letztendlich einigten sich die Eltern mit dem Gynäkologen auf einen Vergleich. Die Vorstellung der Höchstgerichte über derart hohe Aufklärungserfordernisse stellt die Ärzteschaft schlichtweg vor eine unlösbare Situation. Umso erfreulicher ist nunmehr eine höchstgerichtliche Entscheidung, die ein oberösterreichischerGynäkologe herbeigeführt hat. In der Entscheidung 9 Ob 64/08i rückt der OGH von seiner restriktiven Haltung zur ärztlichen Aufklärungspflicht doch etwas ab und führt aus, dass „der konkrete Hinweis durch den behandelnden Arzt auf drohende Schäden, insbesondere auch für das ungeborene Kind, als ausreichend angesehen werden müsse. Das Verlangen, der beklagte Arzt hätte überdies noch auf eine lebensbedrohende Situation hinweisen müssen, hieße daher, den konkret anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab zu überspannen“. Auch in diesem Fall geht es wieder darum, dass eine schwangere Frau trotz Anraten des Arztes nicht sofort das Krankenhaus aufgesucht hat. Die Schwangere litt an Bluthochdruck, zeigte Schwellungen durch Wasser im Gesicht, auch die Eiweißausscheidung im Harn wies wesentlich überhöhte Werte auf. Der Gynäkologe stellte ihr eine Krankenhauseinweisung mit der Diagnose „drohende Eklampsie“ aus und erklärte ihr ausdrücklich, dass es aufgrund der Werte zu Krämpfen und Blutungen kommen und auch das Kind betroffen sein könne. Die Schwangere ging nicht ins Krankenhaus, suchte am selben Tag nochmals die Ordination auf, der Gynäkologe empfahl ihr wiederum, sofort das Krankenhaus aufzusuchen, und wies darauf hin, dass durch eine Entbindung des Kindes die Gefahr einer drohenden Eklampsie beseitigt werden könne. Die Patientin fuhr jedoch wieder nach Hause, erst in der Nacht, als sich die Symptome nicht besserten, ließ sie sich ins Krankenhaus bringen. Dort wurde die Diagnose eines HELLP-Syndroms gestellt, es wurde eine Hirnmassenblutung festgestellt, nach einem Notfallkaiserschnitt wurde der Schädelknochen eröffnet und ein Hämatom entleert. Die Frau leidet nach wie vor an einer beinbetonten Halbseitensymptomatik mit Gefühlsminderung der linken unteren Extremität und einer Gesichtsfeldeinschränkung. Das Erstgericht sprach der Frau Schadenersatz zu wegen Verletzung der Aufklärungspflicht. Insbesondere hätte der Gynäkologe darüber aufklären müssen, dass die Nichtbehandlung der drohenden Eklampsie wegen der Möglichkeit des Auftretens einer Hirnblutung lebensbedrohlich sein könne. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes, der OGH hielt den Vorwurf einer mangelhaften Aufklärung nicht aufrecht und wies das Schadenersatzbegehren als unbegründet ab. Es wurde auch in dieser Entscheidung festgehalten, dass „wennnach dem Krankheitsbild eine sofortigeärztliche Versorgung im Krankenhausgewährleistet sein muss, derArzt eindringlich darauf aufmerksamzu machen hat; und wenn er auchdem Patienten nicht medizinischeEinzelheiten mitteilen muss, hat erdoch eindeutig und unter Hinweis aufmögliche schwerwiegende Folgen denKrankenhausaufenthalt anzuraten. Dievom Gynäkologen erteilte Aufklärung(„Blutungen, Krämpfe, Folgen für dasKind“ bei Nichtbefolgung der Krankenhauseinweisung)sei aus der Sichteines durchschnittlich sorgfältigenPatienten ausreichend, um die Notwendigkeiteiner raschen Spitalsbehandlungzu erkennen. Das Verlangen, derGynäkologe hätte überdiesnoch ausdrücklich aufeine lebensbedrohende Situation hinweisen müssen, hieße aber, denkonkret anzuwendendenSorgfaltsmaßstab zu überspannen“. Mit dieser Entscheidung wird die Eigenverantwortlichkeit der Patienten stärker betont, und der Arzt muss nicht auf jede mögliche Konsequenz, insbesondere auf die Lebensbedrohlichkeit des Zustandes bei Unterlassung einer weiteren Abklärung durch den Patienten, hinweisen. So erfreulich sich diese Entscheidung auch anhört, so bleibt doch abzuwarten, ob die Höchstgerichte nunmehr tatsächlich von der restriktiven Aufklärungsjudikatur etwas abgehen oder ob es, was sehr bedauerlich wäre, nur bei dieser Einzelentscheidung bleibt. Wir müssen Ihnen jedenfalls weiterhin eindringlich empfehlen, den hohen Standard bei der ärztlichen Aufklärung unbedingt einzuhalten und die Aufklärungsmaßnahmen gut zu dokumentieren, um das Haftungsrisiko möglichst gering zu halten.
Dr. Leitner, OÖ Ärzte 11/09