Arzt verletzt Kollegen bei Fortbildung
Rippenverletzung während Notarztausbildung
Laut Sachverhalt waren beide Ärzte – sowohl der Kläger als auch der Beklagte – Teilnehmer eines gesetzlich vorgeschriebenen Notarztausbildungsseminars. Im Zuge dessen erläuterte der Leiter der Fortbildung zunächst theoretisch, wie ein Fremdgegenstand aus dem Körper eines Patienten entfernt werden kann. Zur praktischen Übung legte der beklagte Arzt entsprechend dieser Anleitungen von hinten die Arme um den Körper des klagenden Arztes, bildete eine Faust beim Oberbauch des Klägers und drückte leicht zu. Dabei wurde die 6. Rippe „angeknackst“, zumal der Kläger im Rippenknorpelbereich Verkalkungen aufwies, die im Falle einer Brustkorbkompression derartige Verletzungen begünstigen.
Schadenersatz verneint
Beim deliktischen Schadenersatz trägt der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen aller Anspruchsvoraussetzungen für ein ursächliches, adäquates, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arztes, welcher die theoretisch erlernte Technik bei seinem Arztkollegen praktisch anwandte. Dem Kläger sei „dieser Beweis hinsichtlich des Verschuldens des Beklagten am Eintritt des Schadens und an der für die Fahrlässigkeitsschuld erforderlichen Voraussehbarkeit der Verletzung im konkreten Einzelfall nicht gelungen“, so die Ausführungen des Gerichtes (OGH 9 Ob 20/20m). Der begehrte Schadenersatzanspruch iHv ca. 10.000,-- stand daher nicht zu.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA