Arzt haftet nicht für Hausbesorger
Patient stürzt wegen Glatteisbildung
Ein Patient verletzte sich auf dem Zugangsweg zur gemieteten Ordination des beklagten Arztes im Innenhof aufgrund eines Sturzes nahe eines Schachtdeckels wegen Glatteisbildung schwer. Aus Sicht des Klägers hätte der Arzt am Unfalltag sicherstellen und kontrollieren müssen, dass seine Ordination gefahrlos erreichbar sei.
Gerichte verneinen die Arzthaftung
In der konkreten Entscheidung wies der OGH (2 Ob 130/14b) noch einmal auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung hin: Die Erfüllungsgehilfenhaftung (dies wäre die vertragliche Haftung des Arztes für die Hausbesorgerin wie für sein eigenes Fehlverhalten) setzt jedenfalls voraus, dass der Arzt das „schuldhafte Verhalten der Hausbesorgerin im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste “. Da jedoch nicht der Arzt, sondern die Vermieterin der Ordinationsräumlichkeiten die Hausbesorgerin beauftragt hat, fehlt es bereits an dieser Grundvoraussetzung .
Vermieterin im Vorprozess geklagt
Wegen desselben Unfalls hat der Patient in einem anderen Prozess die Vermieterin geklagt, allerdings ebenso ohne Erfolg. Diese Entscheidung wurde bereits im folgenden Artikel veröffentlicht: Sturz wegen Glatteis vor Arztordination
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.