Arbeitsunfähigkeitsbestätigung
Arzt muss Ursache der Arbeitsunfähigkeit angeben
Jedem Arbeitnehmer in Österreich steht im Falle der Abwesenheit wegen Krankheit, Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ein gesetzlicher Entgeltfortzahlungsanspruch gegenüber dem Dienstgeber zu. Dieser stützt sich entweder auf § 8 Angestelltengesetz oder auf § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Damit der Dienstnehmer jedoch in den Genuss der Entgeltfortzahlung kommt, muss er die entsprechenden Meldepflichten erfüllen. Regelmäßig ist das Fernbleiben dem Dienstgeber möglichst unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen des Dienstgebers ist auch eine ärztliche Bestätigung beizubringen. Diese Grundsätze hat der OGH jüngst (28.1.2009, 9 ObA 145/08a) wiederum bestätigt und vor allem darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber ein Recht hat, die Ursache der Erkrankung und die voraussichtliche Zeitdauer vom Arbeitnehmer einzufordern. Unter „Ursache der Erkrankung“ ist selbstverständlich nicht die Diagnose, sondern nur die Angabe zu verstehen, ob es sich um eine Krankheit (inkl. Berufskrankheit), einen Arbeitsunfall oder sonstigen Unfall handelt.
In der zitierten Entscheidung war auf der ärztlichen Bestätigung weder die Ursache der Arbeitsunfähigkeit noch deren voraussichtliche Dauer ersichtlich. Zwar wurde dann von der Dienstnehmerin durch eine ärztliche Bescheinigung das voraussichtliche Ende des Krankenstandes nachgeliefert, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit war aber wiederum nicht angegeben. Die Gerichte und in letzter Instanz der OGH haben aus diesem Grund den Entgeltfortzahlungsanspruch der Arbeitnehmerin abgelehnt.
Praxistipp:
Bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sollten Sie als Arzt daher in jedem Fall neben der voraussichtlichen Dauer auch die Ursache der Erkrankung angeben. Auf den entsprechenden Kassenformularen sind diese Felder zum Ankreuzen ohnedies vorgegeben, falls Sie ein eigenes Formular verwenden, sollten Sie in jedem Fall entsprechende Felder dafür schaffen. Sie können damit Ihren Patienten bei der Erlangung der Entgeltfortzahlung wesentlich unterstützen und laufen auch nicht Gefahr bei Verweigerung derselben durch den Dienstgeber aufgrund mangelnder Angaben auf der ärztlichen Bestätigung schadenersatzpflichtig zu werden.
Der Grund für diese Angaben liegt auch darin, dass zum einen die Entgeltfortzahlungsfristen unterschiedlich lange sind, je nachdem ob es sich um einen Arbeitsunfall oder eine Erkrankung handelt und daher für den Dienstgeber diese Information essenziell ist. Zum anderen löst ein Arbeitsunfall – im Unterschied zum Freizeitunfall – auch entsprechende Ansprüche gegen den gesetzlichen Unfallversicherungsträger des Patienten aus, sodass auch diese Unterscheidung rechtliche Relevanz hat.
Mag. Nikolaus Herdega, MSc.