Arbeitsmedizin als angestellte Tätigkeit qualifiziert
Freiberufliche Tätigkeit oder voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis?
Eine Ärztin führte die arbeitsmedizinische Betreuung bestimmter Bezirke und Sprengel einer Stadt durch. Rechtsgrundlage dafür waren die zwischen der Arbeitsmedizinerin und der AUVA geschlossenen Einzelverträge sowie eine Vereinbarung, die zwischen der Österreichischen Ärztekammer und der AUVA getroffen wurde.
In einer Gesamtbetrachtung des von der Arbeitsmedizinerin umfassten Tätigkeitsbereiches kam der VwGH (2013/08/0121) letztendlich zum Ergebnis, dass es sich bei der ursprünglich als „Werkvertrag“ titulierten selbständigen Beschäftigung um ein echtes Dienstverhältnis gehandelt hat.
Persönliche Abhängigkeit der Ärztin überwiegt
Grundsätzlich ist bei der Einstufung einer bestimmten Tätigkeit als freiberufliche Beschäftigung oder als voll versicherungspflichtiges Dienstverhältnis darauf abzustellen, ob die Merkmale der persönlichen Abhängigkeit in der Gesamtheit überwiegen (dann Dienstverhältnis), was nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden kann.
Das Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit wurde vor allem auf folgende Argumente gestützt:
- Einbindung in die Betriebsorganisation
Aufgrund der bestehenden detaillierten Regelung der Betreuungsgrundsätze, der verpflichtenden Teilnahme an einer zweitägigen Einschulungsveranstaltung, der jährlich zu absolvierenden Qualitätssicherungsmaßnahmen sowie der vorgegebenen Dokumentationspflichten, war die Arbeitsmedizinerin bei der Durchführung ihrer ärztlichen Leistungen laut VwGH an Weisungen der AUVA gebunden und zur Berichterstattung verpflichtet.
Die von der Ärztin eingesetzten eigenen Betriebsmittel, wie z.B. der Arztkoffer, spielten laut VwGH nur eine „untergeordnete Rolle“.
- Entgelt
Da im vertraglich vereinbarten Honorar sämtliche Nebenleistungen (Vorbereitung, Nebenaufwand, Kosten für Fortbildung) enthalten waren, wertete der VwGH diese Form der Entlohnung als leistungsunabhängiges Stundenentgelt, weswegen auch in diesem Punkt die persönliche Abhängigkeit bejaht wurde.
- Vertretung
Der Arbeitsmedizinerin wurde zwar aufgrund vertraglicher Regelung die Möglichkeit eingeräumt, dass sie sich durch einen anderen Arzt vertreten lassen konnte, allerdings war diese Vertretung auf Einzelfälle (nur ausnahmsweise, nur durch einen anderen für die AUVA tätigen Arbeitsmediziner, im Einvernehmen mit der AUVA…) beschränkt und nur unter bestimmten Gründen (z.B. Krankheit, Urlaub) zulässig.
Im Ergebnis wurden daher die von der Arbeitsmedizinerin verrichteten Tätigkeiten sozialversicherungsrechtlich als (voll) versicherungspflichtiges Dienstverhältnis qualifiziert.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.