Apothekengesetz-Novelle 2016
Durch Mehrheitsbeschluss des Nationalrates tritt die lang diskutierte Novellierung des Apothekengesetzes in Kraft, die folgende Eckpunkte enthält:
Ärztliche Hausapotheke in "1-Arzt-Gemeinden" mit öffentlicher Apotheke: Ein absolutes Novum stellt die nunmehr in § 28 Abs. 3 Apothekengesetz enthaltene Bestimmung dar, wonach in (flächenmäßig großen) "1-Arzt-Gemeinden", in denen bereits eine Konzession für eine öffentliche Apotheke rechtskräftig erteilt worden ist, einem Arzt für Allgemeinmedizin die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke erteilt werden kann, sofern sein Berufssitz mindestens sechs Straßenkilometer von der Betriebsstätte der öffentlichen Apotheke entfernt liegt.
Wiedereinführung der so genannten „Nachfolgeregelung“: Bereits bis zur Novelle des Apothekengesetzes im Jahr 2006 musste der Nachfolger eines hausapothekenführenden Arztes lediglich vier anstatt sechs Straßenkilometer von der nächstgelegenen öffentlichen Apotheke entfernt sein, um die Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke zu bekommen. Diese „Nachfolgeregelung“ wird nunmehr im Zuge der Novellierung wieder in das Apothekengesetz aufgenommen mit dem Zusatz, dass als Nachfolger nur jene Ärzte gelten, die eine Kassenplanstelle nach dem 30. April 2015 angetreten haben.
Versorgungspotential öffentlicher Apotheken: Ausgehend von der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (C-367-12, Sokoll-Seebacher) wird nunmehr auch in § 10 Abs. 6a Apothekengesetz die Bestimmung aufgenommen, dass bei einem Konzessionsansuchen für eine öffentliche Apotheke die bisher starre Grenze von 5.500 Personen, die als Versorgungspotential den umliegenden bereits bestehenden öffentlichen Apotheken erhalten bleiben musste, unterschritten werden kann, wenn dies in ländlichen und abgelegenen Regionen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung unter Berücksichtigung des bestehenden Versorgungsangebots erforderlich ist.