Antragstellung und Kündigungsschutz bei Elternteilzeit
Ein seit 1.1.2013 beschäftigter Elternteil stellt aufgrund der Geburt eines Kindes bei seinem Dienstgeber den Antrag, beginnend mit 1.1.2016 bis zum 7. Lebensjahr des Kindes in Elternteilzeit zu gehen. Da im Jahr 2014 der betreffende Dienstnehmer bereits eine Elternkarenz in Anspruch genommen hat, stellt sich einerseits die Frage, ob das Erfordernis der ununterbrochenen dreijährigen Dauer des Dienstverhältnisses überhaupt gegeben ist und ob andererseits rechtswirksam der Anspruch auf Elternteilzeit bereits vor Ablauf der dreijährigen Dauer des Dienstverhältnisses gestellt werden kann.
Sowohl die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes (MSchG) als auch jene des Väter-Karenzgesetzes (VKG) normieren eindeutig, dass Zeiten einer Elternkarenz auf die dreijährige Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses angerechnet werden. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung muss gemäß einer jüngst ergangenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien 27. 5. 2015, 10 Ra 3/15g) die ununterbrochene dreijährige Dauer des Arbeitsverhältnisses erst bei Antritt der Teilzeitbeschäftigung und nicht schon zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt sein. Damit geht einher, dass auch der Kündigungs- und Entlassungsschutz mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt dieser beginnt. Zurückkommend auf das Eingangsbeispiel bedeutet dies nun, dass der betreffende Elternteil bereits vor dem 1.1.2016 seinen Antrag auf Elternteilzeit bei seinem Dienstgeber stellen kann, ein damit verbundener Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt frühestens mit 1.9.2015 zu laufen.