Anspruch auf Verabreichung eines bestimmten Medikamentes?
Krankenhaus verweigert Medikament
Die Klägerin wurde bzw. wird wegen ihrer spinalen Muskelatrophie, kurz SMA genannt, schon seit vielen Jahren im LKH – Universitätsklinikum Graz behandelt. Das Krankenhaus lehnte die Verabreichung eines von der behandelnden Fachärztin der Beklagten eindeutig indizierten Medikamentes mit der Begründung ab, dass aufgrund des im LKH Graz eingerichteten Medizinischen Innovationsboards eine Anwendung nur für Patienten unter 6 Jahren empfohlen wurde. Die Therapie mit diesem Arzneimittel ist nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft die einzig anerkannte Behandlungsmethode zur Therapie der bei der Klägerin bestehenden SMA und wird in zahlreichen europäischen Ländern sowie in einzelnen Bundesländern in Österreich auch bei erwachsenen Patienten eingesetzt. Im konkreten Fall wäre die Anwendung stationär erforderlich, wobei durch diese Therapie eine signifikante Verbesserung der motorischen Funktionen sowie eine Stabilisierung des weiteren Krankheitsverlaufs und damit auch eine Lebensverlängerung erzielbar und weder ernsthafte Nebenwirkungen noch Komplikationen damit verbunden sind, wobei ein rascher Therapiebeginn wichtig ist. Ausgeführt wurde auch, dass ein Nichtverabreichen des Medikamentes mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Fortschreiten der Erkrankung bis hin zur gänzlichen Lähmung aller Muskelgruppen führen wird. Laut wissenschaftlicher Datenlage können unbehandelte SMA-Patienten das 20. Lebensjahr nicht überleben.
Klage und einstweilige Verfügung
Die Patientin begehrte mit ihrer Klage die stationäre Behandlung nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit diesem Medikament sowie die Feststellung der Haftung für Nachteile bei Ablehnung dieser Anwendung. Nach Vorliegen des im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens stellte die Klägerin den Antrag auf einstweilige Verfügung zur unverzüglichen Behandlung zur Abwehr drohender unwiederbringlicher Gesundheitsschäden, zumal keine gleichwertige medizinische Alternative bestehe.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung und trug der Beklagten bis zum Eintritt der rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache die Durchführung der begehrten Behandlung auf. Es beurteilte daher die Patientin als "unabweisbar krank" und bestätigte die Aufnahmepflicht zur Durchführung dieser einzig wirksamen Behandlungsmethode aufgrund des bestehenden Behandlungsvertrages, zumal ansonsten ein irreparabler Schaden entstehen würde. Das Rekursgericht bestätigte dieses Ergebnis mit den Argumenten, dass das Schwerpunktkrankenhaus mit den Abteilungen Neurologie und Pädiatrie über genügend Expertisen bezüglich dieser Erkrankung verfüge und diese Behandlung bereits bei Kindern unter 6 Jahren anwenden würde. Das Vorbringen der beklagten Krankenanstalt, dass die Verabreichung auch in anderen Bundesländern erfolgen könne, entbehrte laut Rekursgericht einer sachlichen Rechtfertigung. Die Gefährdung der Gesundheit und des Lebens der Klägerin sei ein unwiederbringlicher Schaden.
Außerordentliche Revision des beklagten Krankenhauses
Der OGH (2 Ob 49/21a) hielt zwar den Revisionsrekurs für zulässig, aber zusammengefasst aus folgenden Gründen für nicht berechtigt:
Das Bestehen eines aufrechten Behandlungsvertrages liegt eindeutig vor und wurde im Rahmen dieses Verfahrens auch nie bestritten. Zentrale Frage war vielmehr, ob ein Rechtsanspruch auf Behandlung mit einem bestimmten Medikament besteht. Gemäß § 49 Abs 1 Satz 1 ÄrzteG ist der Arzt zur gewissenhaften Betreuung der Patienten verpflichtet, wobei der Arzt im Rahmen der Therapiefreiheit nach einer Nutzenabwägung über die medizinischen Maßnahmen entscheiden kann. Aus dem Behandlungsvertrag besteht ein Recht auf Behandlung nach den „erforderlichen und dem jeweiligen Krankheitsbild adäquaten Behandlungsmaßnahmen“ nach den anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft. Diese Grundsätze sind auch für die Versorgung mit Medikamenten gültig, wobei die Ablehnung einer bestimmten Behandlungsmethode eine sachliche Rechtfertigung voraussetzt. Entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen handelt es sich bei der begehrten Therapie um die einzige, alternativlose, medizinisch indizierte und derzeit nicht mit ernsthaften Komplikationen verbundene Behandlungsmethode, die im In- und Ausland auch im Alter der Klägerin angewandt wird.
Einstweilige Verfügung bestätigt
Aufgrund des drohenden, unwiederbringlichen Schadens im Sinne eines kontinuierlichen Fortschreitens der Erkrankung und der damit einhergehenden bedrohlichen Verkürzung der Lebenserwartung blieb es bei der erlassenen einstweiligen Verfügung. Somit ging auch das Argument der Beklagten, dass die Behandlung auch in einem anderen Krankenhaus durchgeführt werden könne, ins Leere.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA