Anspruch auf Herausgabe von Leichenteilen?
Ehegattin stirbt an Creutzfeld-Jakob-Krankheit
Die Gattin des Klägers verstarb an der Creutzfeld-Jakob-Krankheit, einer anzeigepflichtigen, übertragbaren Erkrankung im Sinne des Epidemiegesetzes. Nach der Obduktion wurde der Leichnam der Familie zur Feuerbestattung übergeben. Das Gehirn wurde bei der Obduktion entnommen und der beklagten Medizinischen Universität, die zur Aufbewahrung und Forschung von Gewebeproben bezüglich dieser Krankheit vom Bundesministerium beauftragt ist, übermittelt.
Kläger verlangt Herausgabe entnommener Leichenteile
Der Kläger begehrte die Herausgabe des Gehirns seiner verstorbenen Gattin und stützte seinen Anspruch auf seine Eigenschaft als Alleinerbe und auf die Wahrnehmung nachwirkender Persönlichkeitsrechte der Gattin. Die Beklagte argumentierte mit der Notwendigkeit dieses Vorgehens aufgrund eines vorrangigen öffentlichen Interesses bei derartigen Krankheiten.
Unterinstanzen geben Kläger Recht
Das erstinstanzliche Bezirksgericht gab dem Klagebegehren des Klägers statt und argumentierte mit den über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrechten der Verstorbenen. Diese Rechtsansicht billigte auch das Landesgericht, allerdings ließ dieses die ordentliche Revision zu.
Nichtigkeit des Verfahrens
Erst im Zuge der Revision machte die Beklagte erstmals ausdrücklich geltend, dass für den Klagsanspruch der Rechtsweg unzulässig sei: Die Vorinstanzen hätten nicht darüber entschieden, obwohl dieser Umstand von Amts wegen aufzugreifen gewesen wäre. Zusammengefasst führte der OGH (8 Ob 56/17v) aus, dass die beklagte Universität als "vertraglich bestelltes Organ der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesverwaltung tätig ist". Für Angelegenheiten der Verwaltung steht jedoch der ordentliche Rechtsweg nicht offen.
Die Klage wurde daher wegen Nichtigkeit des bisherigen Verfahrens und der Entscheidungen der Vorinstanzen zurückgewiesen.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.