Aliquotierung von Sonderzahlungen bei schuldhafter Entlassung bzw. bei unberechtigtem Austritt
Bekanntlich gebührt den Ärzten gemäß § 5 Ärztekollektivvertrag der Oö. Ordensspitäler jährlich zum 31. Mai (Urlaubsgeld) und zum 30. November (Weihnachtsgeld) eine Sonderzahlung in der Höhe des jeweiligen Grundgehaltes und der (echten) Gehaltszulagen. Während bei einer unterjährigen Beendigung des Dienstverhältnisses durch Kündigung oder Ablauf einer Befristung die Sonderzahlung aliquot gebührt, sah auch der Ärztekollektivvertrag der Oö. Ordensspitäler so wie viele andere Kollektivverträge bisher vor, dass bei schuldhafter Entlassung und bei unberechtigtem Austritt der Anspruch auf Sonderzahlungen zur Gänze entfällt. Ausgehend von einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH 26. 11. 2013, 9 ObA 82/13v), die besagt, dass eine Bestimmung in einem Angestellten-Kollektivvertrag, wonach der Sonderzahlungsanspruch im Falle einer schuldhaften Entlassung, eines unberechtigten Austritts des Dienstnehmers oder bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Dienstnehmer als gar nicht erworben gilt, gegen die zwingende Bestimmung des § 16 AngG verstößt, ist es auf Initiative der Ärztekammer für OÖ gelungen, den besagten Passus aus dem Ärztekollektivvertrag der Oö. Ordensspitäler zu streichen. Somit behält ein Arzt, der beispielsweise unberechtigt austritt, den Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis.