Ärztlicher Notdienst: Samstag wie Sonn- oder Feiertag zu sehen
Ärztlicher Bereitschaftsdienst
Ein Arzt für Allgemeinmedizin mit kurativem Vertrag zur BVA und VAEB in Niederösterreich wehrte sich gegen die Verrichtung von Samstags-Bereitschaftsdiensten, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Gesamtvertrag aus dem Jahr 1957 eine verpflichtende Teilnahme am Notdienst „lediglich“ für Sonn- und Feiertagsdienste vorsehe.
In einem Zusatzübereinkommen aus dem Jahr 1963 wurde bei der Regelung der ärztlichen Wochenendnotdienste auch auf die Bereitschaftsdienste am Samstag Bezug genommen, ebenso in der Zusatzvereinbarung über die Einführung der E-Card aus dem Jahr 2005.
Verstoß gegen Verbot der Zwangsarbeit?
Der VfGH (B 967/2012, B 1038/2012) hat diesbezüglich ausgeführt, dass durch die Gesamtverträge die Versorgung der Versicherten zu gewährleisten ist. Inhalt der Gesamtverträge sind daher auch die jeweiligen Öffnungszeiten der Vertragsärzte sowie die Teilnahme am ärztlichen Notdienst für Zeiten, in denen die Ordinationen geschlossen sind. Diese Verpflichtung beruht auf vertraglicher Grundlage mit der Interessenvertretung, sodass das Verbot der Zwangsarbeit nach EMRK keine Anwendung findet.
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes?
Der VfGH verneinte eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit vor dem Gesetz. Entgegen der späteren Gepflogenheiten bei den Öffnungszeiten war der Samstag zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesamtvertrages ein Ordinationstag. In den späteren Zusatzvereinbarungen wurde diesem Umstand Rechnung getragen und daher der Samstag im Rahmen des Wochenenddienstes verbindlich festgelegt.
Ergebnis
„Die einzelvertragliche Verpflichtung zur Verrichtung eines ärztlichen Bereitschaftsdienstes besteht für Vertragsärzte in Niederösterreich nicht nur an Sonn- und Feiertagen, sondern auch am Samstag.“
Mag. iur. Barbara Hauer; PLL.M.