Ärztlicher Behandlungsvertrag zugunsten Dritter?
Behandlungshonorar an Ärztin bis Volljährigkeit
Der klagende Vater, dessen Sohn 1989 geboren und 2011 verstorben war, wusste von Anfang an über die Kosten Bescheid und beglich vereinbarungsgemäß die Honorarnoten der Beklagten für die ärztliche Behandlung seines Sohnes umgehend bis zu dessen Volljährigkeit. Danach machten der Kläger und die Beklagte aus, mit der Ausstellung der Honorarnoten vorläufig zuzuwarten, aufgrund möglicher Schadenersatzzahlungen durch einen Krankenhausträger zur zumindest teilweisen Refundierung der Behandlungskosten. Zwischen August 2007 und 2010 war bereits ein sechsstelliger Betrag erreicht und obwohl der Kläger zwischendurch Teilzahlungen unter dem Titel „Kaution“ leistete, blieb der Großteil dieser Honorarforderung offen.
Sind die Honorarforderungen der Beklagten berechtigt?
Der Kläger wollte gerichtlich feststellen lassen, dass für die Behandlungen des Sohnes für den Zeitraum von August 2007 bis Oktober 2011 keine Forderungen mehr gegen ihn zustehen. Die Vorinstanzen entschieden, dass ein Vertrag (des Klägers) zugunsten Dritter (des Sohnes) bestehe, resultierend daraus ergebe sich die Zahlungspflicht für die offenen Rechnungen. Erstmals in der Berufung wandte der Kläger die Nichtigkeit des Behandlungsvertrages zu Gunsten Dritter wegen Verstoßes der beklagten Ärztin gegen die Verschwiegenheitspflicht ein. Damit drang er allerdings aufgrund des im Berufungsverfahren bestehenden Neuerungsverbotes nicht durch.
Der Oberste Gerichtshof (10 Ob 47/24w) wies die vom Kläger initiierte außerordentliche Revision mit Beschluss zurück, sodass der Kläger hinsichtlich der Honorarnoten der Ärztin zahlungspflichtig ist.
Zudem schloss der OGH einen Behandlungsvertrag zugunsten Dritter im medizinischen Kontext nicht per se aus. Im Übrigen ortete der OGH in einem ärztlichen Behandlungsvertrag zugunsten Dritter nicht zwangsläufig eine Verletzung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht, weil der Arzt - wie hier in der konkreten Konstellation - dem Vertragspartner (= Kläger) nicht zwingend die Umstände der Behandlung des Dritten (= des Sohnes) offenbaren muss.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA