Ärztlicher Behandlungsfehler verneint
Riss der Achillessehne für Arzt nicht erkennbar
Bei der Erstaufnahme des Klägers im Krankenhaus wurde ein Knöchelbruch diagnostiziert, Indizien für einen Achillessehnenriss gab es zu diesem Zeitpunkt nicht. Aufgrund des bestehenden Bruches war nicht erkennbar, dass (auch) die Achillessehne beschädigt war. Aus Sicht der Gerichte war daher der Arzt zur weiteren Abklärung mittels bildgebender Verfahren nicht verpflichtet.
Kein Behandlungsfehler bei Vorgehen nach den Regeln der ärztlichen Kunst
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Behandlungsfehler immer dann vor, wenn ein Arzt nicht nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft und Erfahrung vorgeht oder die übliche Sorgfalt eines ordentlichen, pflichtgetreuen Arztes in der konkreten Situation vernachlässigt.
Ergebnis
Da der behandelnde Spitalsarzt keinen ärztlichen Fehler begangen hat, wurde die Haftung des Krankenhauses (10 Ob 23/15b) verneint.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.