Ärztliche Überprüfungspflicht bei Verabreichung magistraler Zubereitungen
Apotheker stellt Arznei falsch her
Die klagende Patientin erlitt eine Verätzung der Nasenschleimhaut, weil ein HNO-Facharzt bei einer in Lokalanästhesie durchgeführten Behandlung eine vom Apotheker fälschlicherweise mit 96 % - igem Alkohol statt mit destilliertem Wasser hergestellte Pontacain Lösung verwendete.
Trotz richtiger Verordnung der magistralen Zubereitung, wurde jedoch statt Wasser Alkohol verwendet und auch am Etikett, wenn auch mit kleinerer Schriftart, entsprechend vermerkt. Der beklagte Facharzt bezog bereits seit 5 Jahren diese Arznei, welche in der Vergangenheit immer korrekt hergestellt wurde, von diesem Apotheker.
Muss der Arzt die Inhaltsstoffe genau lesen?
Während der Erst- und auch das Berufungsgericht der Meinung waren, dass es dem Arzt nicht vorwerfbar sei, dass er sich das „Kleingedruckte“ auf der Flasche nicht gelesen habe, zumal es für ihn auch keine Anhaltspunkte für einen Zweifel an der korrekten Zubereitung gegeben habe, vertrat der Oberste Gerichtshof einen – sehr strengen – gegenteiligen Standpunkt.
Haftung des Arztes und dessen Versicherung
Der Oberste Gerichtshof (4 Ob 42/16d) war der Meinung, dass sich der Arzt „gerade bei magistralen Zubereitungen nicht darauf verlassen darf, dass seiner Verschreibung entsprochen wurde, wenn Gegenteiliges auffällig ist“.
Das Erstgericht ist nun am Zug, die konkrete Anspruchshöhe zu überprüfen.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.