Ärztliche Hausapotheke
Voraussetzungen zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke gem. § 29 Apothekengesetz
- Antragstellender Arzt/antragstellende Ärztin ist Arzt/Ärztin für Allgemeinmedizin.
- Antragstellender Arzt/antragstellende Ärztin steht in einem Vertragsverhältnis gem. § 342 Abs. 1 ASVG (Vertragsarzt) oder ist an einer Vertragsgruppenpraxis beteiligt.
- Es gibt keine öffentliche Apotheke in der Gemeinde, in der der antragstellende Arzt/die antragstellende Ärztin den Berufssitz hat.
- Berufssitz des antragstellenden Arztes/der antragstellenden Ärztin ist mehr als 6 Straßenkilometer von der nächsten öffentlichen Apotheke entfernt.
Befugnisse beim Betrieb ärztlicher Hausapotheken gem. § 30 Apothekengesetz
- Verabreichung von Arzneimitteln an PatientInnen, die in Behandlung des Arztes/der Ärztin stehen, sofern die Behandlung nicht an einem Ort, an dem eine öffentliche Apotheke vorhanden ist oder im Umkreis von 4 Straßenkilometern, gemessen von der Betriebsstätte einer öffentlichen Apotheke, stattfindet.
- Ausfolgung des vorschriftsmäßig ausgefertigten und taxierten Rezeptes mit dem Arzneimittel an die PatientInnen.
- Berechtigung und Verpflichtung des hausapothekenführenden Arztes/der hausapothekenführenden Ärztin zur Abgabe eines Arzneimittels aus der ärztlichen Hausapotheke, wenn es von einem anderen Arzt/einer anderen Ärztin verordnet wurde und aus einer öffentlichen Apotheke nicht mehr rechtzeitig beschafft werden kann.
- Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken gem. § 31 Apothekengesetz
- Hausapotheke ist vom Arzt/von der Ärztin selbst zu führen und darf weder durch einen Dritten betrieben noch an diesen verpachtet werden.
- Hilfskräfte dürfen zum selbständigen Dispensieren nicht herangezogen werden.
- Bezug der erforderlichen Drogen, der chemischen und pharmazeutischen Präparate und der sonstigen arzneilichen Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke aus dem Europäischen Wirtschaftsraum.
Auszug wichtiger Bestimmungen aus der Apothekenbetriebsordnung 2005
Die Hausapotheke ist auf dem Ordinationsschild durch den Zusatz Ärztliche Hausapotheke ersichtlich zu machen.
- Im Bereich der ärztlichen Hausapotheke müssen ein Telefon, ein Telefaxgerät und ein netzunabhängiger Rundfunkempfänger in funktionsfähigem Zustand vorhanden sein.
- In der Hausapotheke müssen die aktuelle Ausgabe des Arzneibuches, die letztgültige Fassung der "Austria Codex-Fachinformation", eine Aufzeichnung der behördlich genehmigten Arzneimittelpreise, der aktuelle EKO und eine geordnete Sammlung der die Hausapotheke betreffenden behördlichen Verfügungen in Urschrift und Abschrift vorhanden sein.
- Mind. einmal monatlich sind 10 Packungen unterschiedlicher Arzneispezialitäten auf Mängel zu kontrollieren, diese Kontrolle ist entsprechend zu dokumentieren. Die Dokumentation ist 5 Jahre aufzubewahren.
- Rücknahme der Hausapotheke
- Gemeinde mit 1 Vertragsarzt/Vertragsärztin bzw. mit einer Vertragsgruppenpraxis mit einer Versorgungswirksamkeit von max. 1,5 Stellen: Es kann zu keiner Rücknahme der ärztlichen Hausapotheke kommen, selbst dann nicht, wenn sich in unmittelbarer Nähe eine öffentliche Apotheke niederlässt.
- Gemeinde mit 2 VertragsärztInnen: Bei Erteilung der Konzession für die öffentliche Apotheke zwischen dem 29.03.2006 und dem 31.12.2015 kommt es prinzipiell zur Zurücknahme der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke mit Ablauf jenes Kalenderjahres, in dem der hausapothekenführende Arzt das 65. Lebensjahr vollendet hat. Gemäß § 62a Apothekengesetz ist die Hausapothekenbewilligung allerdings spätestens mit Ablauf des 31.12.2018 zurückzunehmen, wenn bis dahin der hausapothekenführende Arzt das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Gemeinde mit mind. 3 VertragsärztInnen: Eröffnet dort eine öffentliche Apotheke, so kommt es zu einer Rücknahme der Hausapothekenbewilligungen der betroffenen Ärzt-Innen binnen 3 Jahren nach Rechtskraft der Konzession der öffentlichen Apotheke.
Instanzenzug
- Instanz: Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw. Magistrat)
- Instanz: Verwaltungsgericht (ab 1. Jänner 2014)
Beschwerdemöglichkeit an VwGH bzw. VfGH
Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.